Änderungen im Denkmalschutz 2026 (FAQ)

Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2025 nach umfangreicher Vorarbeit des Landesdenkmalrats die Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz will Bürokratie abbauen und gleichzeitig weiterhin Denkmäler schützen. Es ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

A. Einführung des Denkmalpflegewerks im Bereich der Bau- und Bodendenkmäler

Was ist ein Denkmalpflegewerk?

Eine verlässliche mehrjährige Grundlage für die erlaubnisfreie Durchführung von regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen oder längerfristig vorhersehbaren Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Denkmälern. Ein Denkmalpflegewerk kann bei größeren oder seriellen Baudenkmalen wie Anlagen, Siedlungen oder Streckenbauten, gleichermaßen aber auch für eine vorausschauende Planung von regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungsarbeiten, z. B. nach dem erfolgreichen Abschluss einer Denkmalsanierung, eingesetzt werden.
Vgl. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG neu

Gibt es ein Denkmalpflegewerk auch für ein Bodendenkmal?

Ja, auch in der Bodendenkmalpflege kann des Denkmalpflegewerk zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine fachlich qualifizierte archäologische Betreuung. Innerhalb eines solchen Pflegewerks können Instandsetzungs-, Pflege- und Vermittlungsmaßnahmen – einschließlich Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit – für einen festgelegten Zeitraum konkret beschrieben, festgelegt und kartographisch dargestellt werden.
Vgl. Art. 7 Abs. 2 BayDSchG neu

Ist ein Denkmalpflegewerk verpflichtend?

Nein, die Erstellung eines Denkmalpflegewerks ist nicht verpflichtend. Es stellt vielmehr ein Angebot zur Erleichterung einer langfristigen Planung von Erhaltungsmaßnahmen dar.

Wer kann ein solches Denkmalpflegewerk erstellen?

Grundsätzlich kann jeder/jede Denkmaleigentümer/Denkmaleigentümerin ein Denkmalpflegewerk beauftragen. Ansprechpartner für die Erstellung eines solchen Pflegewerks ist das BLfD. Die Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. den dazu beauftragten Verfassern sowie die Zustimmung für die Wirksamkeit des Pflegewerks erfolgt ebenfalls durch das BLfD. Auf der Homepage des BLfD finden Sie dazu eine Informationsbroschüre zur Erstellung von Denkmalpflegewerken.

Sind Baudenkmäler mit Denkmalpflegewerk im Bayerischen Denkmalatlas bzw. BayernAtlas gekennzeichnet?

Bei Baudenkmälern (Einzelbaudenkmälern und Ensembles) sowie Bodendenkmälern, bei denen die Zustimmung für ein Denkmalpflegewerk durch das BLfD erteilt wurde, erfolgt eine Kennzeichnung durch einen entsprechenden Hinweis bei den Objektdaten im Bayerischen Denkmalatlas bzw. BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Zusätzlich erfolgt eine Kennzeichnung in Form einer farbigen Punktdarstellung (vergleichbar zu den besonders landschaftsprägenden Denkmälern).

Gibt es eine Förderung für ein Denkmalpflegewerk?

Die Erstellung eines Denkmalpflegewerks kann aus Mitteln der Denkmalpflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden.

B. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Welche Maßnahmen sind künftig bei Baudenkmälern erlaubnisfrei?

Erlaubnis sind an und in Baudenkmälern z.B. Küchen- und Baderneuerungen, die zu keinem Verlust von historischen Ausstattungs- oder Bauelementen führen, sowie temporäre Maßnahmen oder die Beseitigung von bspw. Antennen. In der Nähe von Baudenkmälern, also auch von Ensembles, ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von bestimmten Anlagen, darunter Terrassenüberdachungen, Masten oder Bedachungen erlaubnisfrei. Zudem ist in der Nähe von Baudenkmälern die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie die Erneuerung von Spenglerarbeiten, Farbanstrichen und Dachdeckungen erlaubnisfrei, sofern diese sich am vorherigen Bestand orientieren. Die genannten Maßnahmen sind innerhalb des Umgriffs eines Ensembles nicht erlaubnisfrei, weil dieser insgesamt ein Baudenkmal bildet.
Vgl. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG neu

Welche Maßnahmen sind künftig bei Bodendenkmälern erlaubnisfrei?

Erlaubnisfrei ist das Verlegen, Erneuern und Entfernen diverser Anlagen, darunter Hauseinführungen bei Medien-, Wasser- oder Stromleitungen sowie Netzverteiler für Medien- und Kabelverteiler. Zudem ist das Verlegen, Erneuern und Entfernen von Leitungen wie Medien-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Wasserstoff- und Gasversorgungsleitungen in bestehenden Leitungsgräben erlaubnisfrei.
Vgl. Art. 7 Abs. 3 BayDSchG neu

Muss ich bei solchen Maßnahmen einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis stellen?

Nein, ein Erlaubnisverfahren ist für solche Maßnahmen nicht durchzuführen.

Treten dennoch in diesen Maßnahmen Bodendenkmäler auf, weil der Vorhabenträger z.B. außerhalb von bestehenden Leitungsgräben Verlegungen durchführt, also die Grenze der Erlaubnisfreiheit verlassen hat, gilt Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.

C. Baudenkmäler mit nur erhaltungswürdigem Erscheinungsbild

1. Was gilt für Einzelbaudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist?

Bei Baudenkmälern (außerhalb von Ensembles) mit nur erhaltungswürdigem Erscheinungsbild wird die Erlaubnispflicht auf Maßnahmen am Äußeren beschränkt. Für alle Änderungen am Äußeren, z.B. Fassaden, Dach, Fenster, Farbigkeit, Bewuchs usw. ist die Beantragung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Keine Erlaubnispflicht besteht dagegen in diesen Fällen für Maßnahmen im Inneren, soweit sie sich im Einzelfall nicht auf den Bestand (z.B. Standsicherheit) oder das Erscheinungsbild auswirken können.
Vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG neu

2. Sind Einzelbaudenkmäler mit nur erhaltungswürdigem Erscheinungsbild im Bayerischen Denkmalatlas bzw. BayernAtlas gekennzeichnet?

Ja, bei Gebäuden, die als Einzelbaudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind oder künftig eingetragen werden und bei denen nach Feststellung des BLfD nur das Erscheinungsbild erhaltungswürdig ist, erfolgt eine Kennzeichnung durch einen entsprechenden Hinweis bei den Objektdaten im Bayerischen Denkmal-atlas bzw. BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Bei bereits in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmälern erfolgt die Klärung durch das BLfD jedoch nur anlassbezogen in Einzelfällen, d.h. im Rahmen eines ohnehin anstehenden Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahrens. Eine systematische flächendeckende Erfassung der Einzelbaudenkmäler wird durch das BLfD nicht durchgeführt.
Vgl. Art. 2 Satz 2 und Satz 5 BayDSchG neu

D. Änderungen im denkmalschutzrechtlichen Verfahren

1. Welche Form hat ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis?

Für Anträge wird nunmehr nur Textform (inkl. E-Mail) vorausgesetzt, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG.

2. Wie lange kann ein Verfahren ausgesetzt werden?

Zur Klärung der Denkmaleigenschaft, also für entsprechende Untersuchungen am Objekt selbst sowie nötige Archivrecherchen, kann ein Verfahren für ein Jahr ausgesetzt werden. Durch die Verkürzung der Frist sollen Verfahren beschleunigt werden.
Vgl. Art. 14 Abs. 6 BayDSchG.

3. Wirkt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für und gegen den Rechtsnachfolger?

Ja, durch Art. 14 Abs. 7 BayDSchG neu wirkt der Bescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger. Im Einzelfall kann im Bescheid jedoch von der Wirkung für den Rechtsnachfolger ganz oder teilweise abgesehen werden (z.B. bei Erteilung einer Abbrucherlaubnis wegen subjektiver Unzumutbarkeit, die auf einen anderen Eigentümer nicht übertragen werden kann).

E. Allgemeines

1. Ab wann gelten die Änderungen im Denkmalschutzgesetz?

Die Gesetzesänderungen sind am 01. Januar 2026 in Kraft getreten.

2. Wo finde ich den Wortlaut der Gesetzesänderungen?

Den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, Drucksache 19/8102, (Drucksache 19/8102 (bayern.landtag.de)) können Sie online einsehen.

Eine aktuelle Version des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes finden Sie unter folgendem Link: BayDSchG: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG).

3. Wer ist Ansprechpartner bei weiteren Fragen?

Bei allgemeinen Fragen zur Gesetzesänderung schreiben Sie uns gerne eine E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de.

Bei konkreten Maßnahmen/einem konkreten Denkmal wenden Sie sich bitte an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

F. Vollzugshinweise

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