

aviso 4 | 2017
GLAUBEN UND GLAUBEN LASSEN
COLLOQUIUM
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Rechtsetzung ist im wesentlichen Produkt von politischem
Wettbewerb und Mehrheitsentscheidungen. Der Demokra-
tie wohnt unweigerlich ein dezisionistisches Element inne.
Der offene Prozess demokratischer Willensbildung schließt
prinzipiell keinen Beitrag aus: die verschrobenste philosophi-
sche Spekulation ebenso wie völlig weltfremde ökonomische
Theorien bis hin zu esoterischen ökologischen Thesen – und
eben ohne weiteres auch religiösen Positionen. Wesen und
Wert der Demokratie liegen gerade darin, dass sie den poli-
tischen Willen eines jeden Bürgers gleich einschätzt (Hans
Kelsen), und zwar ganz unabhängig davon, ob sich dieser aus
religiösen oder profanen Quellen speist.
Jedenfalls verfassungsrechtlich schuldet der Gesetzgeber
nichts als das Gesetz selbst. Begründungsneutralität kann
daher nur meinen, dass sich Gründe finden lassen, die dem
Neutralitätsgebot gerecht werden, nicht jedoch, dass solche
Gründe in den Beratungen und Entscheidungsprozeduren
auch tatsächlich vorgebracht werden. Auf die Begründbar-
keit, nicht auf die reale Begründung oder Nichtbegründung
kommt es also an.
Entgegen den Stimmen prominenter Autoren der politischen
Philosophie reguliert das Neutralitätsgebot daher nicht den
politischen Entscheidungsprozess. Das gilt sowohl für die Vor-
formung der politischen Willensbildung in der gesellschaft-
lichen Sphäre als auch für Diskussionen und Beschlussfas-
sungen im Parlament. Hier wie dort darf jeder Standpunkt
geäußert werden, gleichviel, ob er philosophischer, ökono-
mischer, ökologischer, religiöser oder sonstiger Provenienz
ist. Die Gegenposition von Jürgen Habermas kulminiert in
der grotesken Forderung, die Geschäftsordnung des Parla-
ments müsse dessen Präsidenten ermächtigen, »religiöse
Stellungnahmen oder Rechtfertigungen aus dem Protokoll
zu streichen«. Nicht weniger absurd scheint, dass er es als
»interessante Frage« betrachtet, »inwieweit sich Kandida-
ten imWahlkampf als religiöse Personen zu erkennen geben
oder gar als solche bekennen dürfen«. Im freiheitlichen Ver-
fassungsstaat ist das keine Frage, sondern eine offenkundige
Selbstverständlichkeit. Da es auf sie also nur eine Antwort
gibt, ist sie noch nicht einmal interessant.
Das Neutralitätsgebot führt weder zur Notwendigkeit einer
»Übersetzung« religiöser Beiträge in eine säkulare Sprache
noch zu deren Ausschluss aus dem gesamtgesellschaftlichen
Diskurs oder der parlamentarischen Beratung und Entschei-
dung. Die für alle geltenden Gesetze müssen allerdings so
beschaffen sein, dass sie nicht bestimmte Glaubenssätze
einer Religion oder Weltanschauung voraussetzen oder allein
zu deren Durchsetzung dienen. Neutralität heißt insofern
nicht, dass die Autoren der Normen diese Begründungsleis-
tung selbst erbringen müssten, sondern allein, dass eine solch
allgemein einsehbare Begründung möglich ist.
IV.
Das Neutralitätsgebot stößt immer wieder auf kritische Ein-
wände, von denen exemplarisch zwei genannt seien.
(1) Der Einwand des Selbstwiderspruches betont, das Grund-
gesetz habe seinerseits eine durchaus gehaltvolle Ordnung mit
dezidierten normativen Fixierungen errichtet – man denke
nur an die grundlegenden Verfassungsprinzipien wie Rechts-
staat, Demokratie und Sozialstaat oder an die zentrale Rolle
der Grundrechte. Wenn ein Staat diese Bestimmungen als
fundamental setze und vielleicht sogar zu einem bestimm-
ten Menschenbild verdichte, dann sei das keineswegs neu
tral; vielmehr liege darin letztlich selbst eine Weltanschauung.
Doch verkennt dieser Einwand den Unterschied zwischen
einer Weltanschauung und einer freiheitlichen Staatsord-
nung. Das Grundgesetz unterscheidet sich vomAbsolutismus
undWertobjektivismus religiöser Heilslehren schon dadurch,
dass es sich zur eigenen Relativität bekennt. Es stellt gerade
keine »säkularisierte Heilsordnung« dar und erblickt im
Staat, wie es das Verfassungsgericht einmal formuliert hat,
nicht den »Hüter eines Heilsplans«.
Das ist die eine fundamentale Differenz. Die zweite betrifft
den unterschiedlichen thematischen Einzugsbereich. Denn
bei dem Ensemble verfassungsrechtlicher Garantien und
Prinzipien, die den modernen Verfassungsstaat kennzeich-
nen, handelt es sich nicht um bestimmte Formen der Welt-
und Letzterklärung mit gewissheitsverbürgendemAnspruch.
Genau so lassen sich aber Religion undWeltanschauung cha-
rakterisieren – bei aller Problematik einer Definition auf die-
semGebiet. Der freiheitliche Verfassungsstaat kann und will
aber keine Gewissheitsaussagen über – im wahrsten Sinne
des Wortes – Gott und die Welt treffen. Er ist schlicht keine
sinnstiftende Instanz.
(2) Der zweite Einwand bezieht sich auf den Umstand, dass
der zur Neutralität verpflichtete Staat definieren muss,
was Religion ist. Um Religionsfreiheit rechtlich zu garan-
tieren, komme der säkulare Staat gleichwohl nicht umhin,
Religion auch positiv bestimmen. Eben damit überschrei-
te er seine Kompetenzen. Statt neutral zu bleiben, werde
er selbst zum Akteur innerhalb des religiösen Feldes, des-
sen Grenzen er definiere und in dessen Dynamik er unter
Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Religionen
eingreife.