Table of Contents Table of Contents
Previous Page  18 / 52 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 52 Next Page
Page Background

aviso 4 | 2017

GLAUBEN UND GLAUBEN LASSEN

COLLOQUIUM

|18|

Rechtsetzung ist im wesentlichen Produkt von politischem

Wettbewerb und Mehrheitsentscheidungen. Der Demokra-

tie wohnt unweigerlich ein dezisionistisches Element inne.

Der offene Prozess demokratischer Willensbildung schließt

prinzipiell keinen Beitrag aus: die verschrobenste philosophi-

sche Spekulation ebenso wie völlig weltfremde ökonomische

Theorien bis hin zu esoterischen ökologischen Thesen – und

eben ohne weiteres auch religiösen Positionen. Wesen und

Wert der Demokratie liegen gerade darin, dass sie den poli-

tischen Willen eines jeden Bürgers gleich einschätzt (Hans

Kelsen), und zwar ganz unabhängig davon, ob sich dieser aus

religiösen oder profanen Quellen speist.

Jedenfalls verfassungsrechtlich schuldet der Gesetzgeber

nichts als das Gesetz selbst. Begründungsneutralität kann

daher nur meinen, dass sich Gründe finden lassen, die dem

Neutralitätsgebot gerecht werden, nicht jedoch, dass solche

Gründe in den Beratungen und Entscheidungsprozeduren

auch tatsächlich vorgebracht werden. Auf die Begründbar-

keit, nicht auf die reale Begründung oder Nichtbegründung

kommt es also an.

Entgegen den Stimmen prominenter Autoren der politischen

Philosophie reguliert das Neutralitätsgebot daher nicht den

politischen Entscheidungsprozess. Das gilt sowohl für die Vor-

formung der politischen Willensbildung in der gesellschaft-

lichen Sphäre als auch für Diskussionen und Beschlussfas-

sungen im Parlament. Hier wie dort darf jeder Standpunkt

geäußert werden, gleichviel, ob er philosophischer, ökono-

mischer, ökologischer, religiöser oder sonstiger Provenienz

ist. Die Gegenposition von Jürgen Habermas kulminiert in

der grotesken Forderung, die Geschäftsordnung des Parla-

ments müsse dessen Präsidenten ermächtigen, »religiöse

Stellungnahmen oder Rechtfertigungen aus dem Protokoll

zu streichen«. Nicht weniger absurd scheint, dass er es als

»interessante Frage« betrachtet, »inwieweit sich Kandida-

ten imWahlkampf als religiöse Personen zu erkennen geben

oder gar als solche bekennen dürfen«. Im freiheitlichen Ver-

fassungsstaat ist das keine Frage, sondern eine offenkundige

Selbstverständlichkeit. Da es auf sie also nur eine Antwort

gibt, ist sie noch nicht einmal interessant.

Das Neutralitätsgebot führt weder zur Notwendigkeit einer

»Übersetzung« religiöser Beiträge in eine säkulare Sprache

noch zu deren Ausschluss aus dem gesamtgesellschaftlichen

Diskurs oder der parlamentarischen Beratung und Entschei-

dung. Die für alle geltenden Gesetze müssen allerdings so

beschaffen sein, dass sie nicht bestimmte Glaubenssätze

einer Religion oder Weltanschauung voraussetzen oder allein

zu deren Durchsetzung dienen. Neutralität heißt insofern

nicht, dass die Autoren der Normen diese Begründungsleis-

tung selbst erbringen müssten, sondern allein, dass eine solch

allgemein einsehbare Begründung möglich ist.

IV.

Das Neutralitätsgebot stößt immer wieder auf kritische Ein-

wände, von denen exemplarisch zwei genannt seien.

(1) Der Einwand des Selbstwiderspruches betont, das Grund-

gesetz habe seinerseits eine durchaus gehaltvolle Ordnung mit

dezidierten normativen Fixierungen errichtet – man denke

nur an die grundlegenden Verfassungsprinzipien wie Rechts-

staat, Demokratie und Sozialstaat oder an die zentrale Rolle

der Grundrechte. Wenn ein Staat diese Bestimmungen als

fundamental setze und vielleicht sogar zu einem bestimm-

ten Menschenbild verdichte, dann sei das keineswegs neu­

tral; vielmehr liege darin letztlich selbst eine Weltanschauung.

Doch verkennt dieser Einwand den Unterschied zwischen

einer Weltanschauung und einer freiheitlichen Staatsord-

nung. Das Grundgesetz unterscheidet sich vomAbsolutismus

undWertobjektivismus religiöser Heilslehren schon dadurch,

dass es sich zur eigenen Relativität bekennt. Es stellt gerade

keine »säkularisierte Heilsordnung« dar und erblickt im

Staat, wie es das Verfassungsgericht einmal formuliert hat,

nicht den »Hüter eines Heilsplans«.

Das ist die eine fundamentale Differenz. Die zweite betrifft

den unterschiedlichen thematischen Einzugsbereich. Denn

bei dem Ensemble verfassungsrechtlicher Garantien und

Prinzipien, die den modernen Verfassungsstaat kennzeich-

nen, handelt es sich nicht um bestimmte Formen der Welt-

und Letzterklärung mit gewissheitsverbürgendemAnspruch.

Genau so lassen sich aber Religion undWeltanschauung cha-

rakterisieren – bei aller Problematik einer Definition auf die-

semGebiet. Der freiheitliche Verfassungsstaat kann und will

aber keine Gewissheitsaussagen über – im wahrsten Sinne

des Wortes – Gott und die Welt treffen. Er ist schlicht keine

sinnstiftende Instanz.

(2) Der zweite Einwand bezieht sich auf den Umstand, dass

der zur Neutralität verpflichtete Staat definieren muss,

was Religion ist. Um Religionsfreiheit rechtlich zu garan-

tieren, komme der säkulare Staat gleichwohl nicht umhin,

Religion auch positiv bestimmen. Eben damit überschrei-

te er seine Kompetenzen. Statt neutral zu bleiben, werde

er selbst zum Akteur innerhalb des religiösen Feldes, des-

sen Grenzen er definiere und in dessen Dynamik er unter

Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Religionen

eingreife.