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aviso 4 | 2017

GLAUBEN UND GLAUBEN LASSEN

COLLOQUIUM

|16|

Text:

Horst Dreier

I.

Dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staa-

tes kommt in unserer Verfassungsordnung eine Schlüssel­

rolle zu. Es markiert die Sinnmitte der rechten Verortung der

Religion in einem pluralen und freiheitlichen Gemeinwesen.

ImNeutralitätsgebot laufen wesentliche historische Entwick-

lungslinien und zentrale verfassungsrechtliche, aber auch

politisch-philosophische Begründungsmuster zusammen.

Für die juristische Herleitung des Grundsatzes ist eine Sen-

tenz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965

kanonisch geworden: »Das Grundgesetz legt durch Art. 4

Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie durch Art. 136

Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit

Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne

Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität

auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechts-

formen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter

Bekenntnisse«. Die nur auf den ersten Blick unübersichtliche

Anhäufung von immerhin sechs unterschiedlichen Normen

verweist auf verschiedene Teilgehalte des Neutralitätsprinzips,

das sein Zentrum im Verbot der Identifikation des Staates

mit einer bestimmten Glaubensrichtung findet.

Dieses Identifikationsverbot weist erstens eine ganz funda-

mentale institutionelle Komponente auf, nämlich die Tren-

nung von Staat und Religion, die ihren knappsten Ausdruck

in denWorten »Es besteht keine Staatskirche« (Art. 137 Abs. 1

WRV) gefunden hat. Jede Form institutioneller Verklam-

merung staatlicher und kirchlicher Einrichtungen ist damit

prinzipiell ausgeschlossen. Der Staat hat seinen Ort weder

in der Kirche (Kirchenregiment) noch über der Kirche (als

Staatsaufsicht).

Sodann ist zweitens wichtig der freiheitliche Aspekt, für den

die Verweise auf Art. 4 GG und auf Art. 136 Abs. 4WRV ste-

hen: Religion und Weltanschauung sind Grundrechte und

als solche Sache der Bürger. Da hier das Prinzip grundrecht-

licher Freiheit waltet, darf der religiös-weltanschaulich neu-

trale Staat den Glauben oder Unglauben seiner Bürger nicht

bewerten, nicht Partei ergreifen, sich nicht inhaltlich mit einer

bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren. In

der Verlängerung dieses Gedankens treten dann drittens die

gleichheitsrechtlichen Normen auf den Plan, denen zufolge

etwa die Innehabung bestimmter Rechte oder der Zugang

zu einem öffentlichen Amt unabhängig vom religiösen oder

weltanschaulichen Bekenntnis sind (Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3

GG; Art. 136 Abs. 1 WRV). Freiheits- und Gleichheitsaspekte

greifen ineinander. Das Neutralitätsgebot ist privilegien-

feindlich und dient der Entfaltung der Religions- und Welt-

anschauungsfreiheit aller Bürger.

Was bedeutet

»religiös-

weltanschauliche

Neutralität

des Staates«?

»Es

besteht

keine

Staats-

kirche«