

aviso 4 | 2017
GLAUBEN UND GLAUBEN LASSEN
COLLOQUIUM
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Text:
Horst Dreier
I.
Dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staa-
tes kommt in unserer Verfassungsordnung eine Schlüssel
rolle zu. Es markiert die Sinnmitte der rechten Verortung der
Religion in einem pluralen und freiheitlichen Gemeinwesen.
ImNeutralitätsgebot laufen wesentliche historische Entwick-
lungslinien und zentrale verfassungsrechtliche, aber auch
politisch-philosophische Begründungsmuster zusammen.
Für die juristische Herleitung des Grundsatzes ist eine Sen-
tenz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965
kanonisch geworden: »Das Grundgesetz legt durch Art. 4
Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie durch Art. 136
Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit
Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne
Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität
auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechts-
formen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter
Bekenntnisse«. Die nur auf den ersten Blick unübersichtliche
Anhäufung von immerhin sechs unterschiedlichen Normen
verweist auf verschiedene Teilgehalte des Neutralitätsprinzips,
das sein Zentrum im Verbot der Identifikation des Staates
mit einer bestimmten Glaubensrichtung findet.
Dieses Identifikationsverbot weist erstens eine ganz funda-
mentale institutionelle Komponente auf, nämlich die Tren-
nung von Staat und Religion, die ihren knappsten Ausdruck
in denWorten »Es besteht keine Staatskirche« (Art. 137 Abs. 1
WRV) gefunden hat. Jede Form institutioneller Verklam-
merung staatlicher und kirchlicher Einrichtungen ist damit
prinzipiell ausgeschlossen. Der Staat hat seinen Ort weder
in der Kirche (Kirchenregiment) noch über der Kirche (als
Staatsaufsicht).
Sodann ist zweitens wichtig der freiheitliche Aspekt, für den
die Verweise auf Art. 4 GG und auf Art. 136 Abs. 4WRV ste-
hen: Religion und Weltanschauung sind Grundrechte und
als solche Sache der Bürger. Da hier das Prinzip grundrecht-
licher Freiheit waltet, darf der religiös-weltanschaulich neu-
trale Staat den Glauben oder Unglauben seiner Bürger nicht
bewerten, nicht Partei ergreifen, sich nicht inhaltlich mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren. In
der Verlängerung dieses Gedankens treten dann drittens die
gleichheitsrechtlichen Normen auf den Plan, denen zufolge
etwa die Innehabung bestimmter Rechte oder der Zugang
zu einem öffentlichen Amt unabhängig vom religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnis sind (Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3
GG; Art. 136 Abs. 1 WRV). Freiheits- und Gleichheitsaspekte
greifen ineinander. Das Neutralitätsgebot ist privilegien-
feindlich und dient der Entfaltung der Religions- und Welt-
anschauungsfreiheit aller Bürger.
Was bedeutet
»religiös-
weltanschauliche
Neutralität
des Staates«?
»Es
besteht
keine
Staats-
kirche«