Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

Deutschlands modernstes Hochschulrecht: Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) steht für Agilität, Exzellenz und Innovation. Das Hochschulinnovationsgesetz bildet den rechtlichen Innovationsrahmen zur Hightech Agenda Bayern und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Bayerischen Landtag verabschiedet wurde das Gesetz am 21. Juli 2022. Dem vorausgegangen war ein umfangreicher Dialogprozess zum Gesetzentwurf.

Bayerns Hochschullandschaft hat sich seit der letzten Reform 2006 zu einem international beachteten, exzellenten Wissenschaftsstandort entwickelt. Zentrale Faktoren in Staat, Gesellschaft und Umwelt haben sich seitdem jedoch grundlegend verändert und stellen die Hochschulen vor neue Herausforderungen. Globalisierung, technischer Fortschritt, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimawandel sowie jüngst die Covid19-Pandemie erfordern eine hohe Agilität in vielen Bereichen. Die Hochschulreform als ein wesentlicher Baustein der Hightech Agenda Bayern ist die spezifisch bayerische Antwort auf diese Entwicklung. Sie wird die Wissenschaftslandschaft im Freistaat in allen zentralen Bereichen für die nächsten 20 bis 30 Jahre national wie international schlagkräftig und wettbewerbsfähig machen und bedeutet eine grundlegende Neuausrichtung des bayerischen Hochschulsystems unter dem Motto Agilität, Exzellenz und Innovation.

Die Hochschulen sollen zukünftig ihr volles Potential als Schrittmacher des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts noch besser entfalten können. Die Reform ermöglicht ihnen, ihre vorhandene Exzellenz in Wissenschaft und Kunst weiter auszubauen, ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Erwartungen und Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen.

Der Gestzgebung vorangegangen war ein Ende 2018 angestoßener intensiver Austausch- und Diskussionsprozess mit der Hochschulfamilie, der mit einer sehr umfangreichen Verbändeanhörung abgeschlossen wurde. Die Anliegen der Hochschulverbünde wurden ausführlich angehört, geprüft und ein großer Teil in den Gesetzentwurf eingearbeitet.

Zentrale Ziele der Reform sind:

  • Mehr Agilität:
    Wir setzen nicht auf Mikrosteuerung, sondern auf eine strategische Neuausrichtung. Wir geben den Hochschulen deutlich mehr Freiheiten und erhöhen ihre Flexibilität beim Einsatz der Ressourcen, beispielsweise mit der verdichteten Titelstruktur oder einer flexibleren Personalbewirtschaftung (Art. 11 BayHIG). Neues strategisches Instrument ist der Innovationsfonds (Art. 11 BayHIG): Hochschulen sollen freiwerdende Ressourcen in diesem Innovationsfonds zurücklegen und für die gezielte Beteiligung an neuen staatlichen Programmen einsetzen („Matching“).
  • Bewährter Organisationsrahmen:
    Wir behalten die bewährte und von allen Gruppen akzeptierte Organisationsstruktur bei (Art. 29 bis 51 BayHIG). Das schafft Rechtssicherheit und Klarheit und gibt Freiraum für mehr Agilität, Exzellenz und Innovation. Gleichzeitig erhalten die Hochschulen durch die neue Innovationsklausel (Art. 126 BayHIG) individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten ihrer inneren Organisation. 
  • Neue Gründerzeit:
    Gründungsförderung, Wissens- und Technologietransfer und die Entfesselung der Innovationsfreude an allen Hochschulen sind Markenkerne des neuen Gesetzes: Die Förderung innovativer Ausgründungen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen wird ausdrücklich zur Hochschulaufgabe erklärt (Art. 2 und 17 BayHIG). An allen Hochschulen sollen Zentren für die Gründungsförderung auf- und ausgebaut werden. Hinzu kommen eine deutlich erweiterte Möglichkeit zur Nutzung der Hochschul-Infrastruktur (Art. 17 BayHIG) sowie Gründungsfreisemester für Professorinnen und Professoren (Art. 61 BayHIG). Die Möglichkeit für Hochschulen, Unternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen, wird ebenfalls erleichtert.
  • Verstärkter Wissens- und Technologietransfer:
    Wir stärken den Forschungsauftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Art. 3 BayHIG) und bekräftigen den Wissens- und Technologietransfer als Aufgabe aller Hochschularten (Art. 2 BayHIG). Transfer wird als Dienstaufgabe der Professorinnen und Professoren ebenfalls bekräftigt (Art. 59 BayHIG). Parallel dazu werden in allen Regionen Bayerns Technologietransferzentren weiterentwickelt.
  • Mehr Exzellenz:
    Bayern legt das modernste Berufungsrecht Deutschlands vor: Neben der bewährten Ausschreibung wird als weiterer Regelfall die Direktberufung definiert. Als neues Instrument wird die Exzellenzberufung für fachlich besonders hoch qualifizierte Professorinnen und Professoren eingeführt, die eine noch schnellere und einfachere Berufung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die zuständige Dekanin oder den zuständigen Dekan unter Einbindung des jeweiligen Fakultätsrats ermöglicht (Art. 66 BayHIG).
  • Zusätzliche Forschungsstärke:
    Die Hochschulen haben die Möglichkeit, Professorinnen und Professoren eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung zu übertragen (Forschungsprofessuren bzw. Schwerpunktprofessuren; Art. 59 BayHIG). Forschungsfreisemester sind im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ausgleich von Herausforderungen durch Erziehung oder Familie nun möglich (Art. 61 BayHIG). Der Wissens- und Technologietransfer und die Forschungskooperationen von Hochschulen werden gezielt unterstützt (Art. 6 BayHIG).
  • Attraktive Studienbedingungen:
    Bayern verankert erstmals einen Landesstudierendenrat im Gesetz, um die Interessen der Studierenden noch besser berücksichtigen zu können (Art. 28 BayHIG). Eine innovative Lehre (Art. 76 BayHIG) wird gesetzlich ebenso verankert wie die hochschulrechtlichen Regelungen, die den Studierenden in der herausfordernden Zeit der Pandemie besonders entgegenkommen sind (Art. 130 BayHIG).
  • Schneller Bauen:
    Die Hochschulen können auf Antrag die Bauherreneigenschaft für einzelne Baumaßnahmen oder für alle Baumaßnahmen sowie für Liegenschaften erhalten (Art. 14 BayHIG). Damit können sie am Markt schneller und agiler beauftragen und Bauvorhaben realisieren.
  • Erfolgreiches Talentscouting:
    Wir sorgen für eine inspirierende Studienumgebung und gezielte Nachwuchsförderung durch die Internationalisierung der Studiengänge (Art. 77 BayHIG), durch Karrierezentren (Art. 54 BayHIG), das neue Promotionsrecht für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und erweiterte Promotionsmöglichkeiten an den Kunsthochschulen (Art. 96 BayHIG). Die Nachwuchsgruppenleitung, Tenure-Track-Professuren, Juniorprofessuren, die neue Nachwuchsprofessur an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die chancengerechte Teilhabe von Wissenschaftlerinnen sind weitere Bausteine der Talentförderung.
  • Modernes Hochschulverständnis:
    Die Hochschulen sind Orte der Begegnung, an denen kreativer Austausch und kritischer Diskurs stattfindet. Das BayHIG ist die spezifisch bayerische Antwort auf ein nationales wie internationales Umfeld, in dem die Hochschulen einem steigenden Wettbewerb ausgesetzt sind. Es befähigt die bayerischen Hochschulen, ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen. Ihre Aufgaben sind zeitgemäß mit Blick auf bedeutende Querschnittsthemen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichstellung, Inklusion und Wissenschaftskommunikation definiert (Art. 2 BayHIG).

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