Anerkennung von Auslandsstudien und Graden

Hier finden Sie alle Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel im Freistaat Bayern sowie wichtige Hinweise zur Anerkennung von Auslandsstudien.

Führung ausländischer Grade und Titel im Freistaat Bayern

Bereits seit dem 1. August 2003 dürfen ausländische Grade in Bayern genehmigungsfrei in der nach Art. 68 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) jeweils zulässigen Form geführt werden. Ein Genehmigungsverfahren wird nicht mehr durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht mehr erteilt.  

Gleiches gilt für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, ausländische Ehrengrade, sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Dies bedeutet:

Ausländische akademische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, sowie Ehrengrade dürfen in der Form, in der sie verliehen wurden, unter Angabe der verleihenden Institution unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei geführt werden:

  • Sie wurden von einer nach dem Recht des Herkunftslands anerkannten Hochschule oder anderen Stelle verliehen, die zur Verleihung berechtigt ist;
  • Die Verleihung erfolgte aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums; bei Ehrengraden muss die verleihende Stelle berechtigt sein, den korrespondierenden materiellen Grad aufgrund eines solchen Studiums zu verleihen.

Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung.

Für bestimmte Herkunftsländer (insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, Australien, Israel, Kanada, Russland und USA) gelten Sonderregelungen. Diese ermöglichen teilweise eine Führung ohne Herkunftsbezeichnung oder die Führung von Doktorgraden mit der Abkürzung Dr.

Nähere Einzelheiten dazu und ergänzende Hinweise enthält unser Informationsblatt.

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beachten darüber hinaus bitte die untenstehenden besonderen Hinweise.

 

Anerkennung von Auslandsstudien zur Ausübung einer Berufstätigkeit oder zu sonstigen Zwecken

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist keine „allgemeine Anerkennungsstelle“ und ist nur für die Anerkennungen von ausländischen Hochschulabschlüssen von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenenrecht zuständig, siehe bitte die untenstehenden Hinweise.

Ansonsten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst keine Verfahren zur allgemeinen „Bewertung“, „Anerkennung“ oder „Gleichstellung“ ausländischer Hochschulabschlüsse durchgeführt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.“


Im Folgenden haben wir allgemeine Informationen rund um das Thema Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zusammengestellt:

Informations- und Beratungsstellen zum Thema Anerkennung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat zum Thema Anerkennung von beruflichen Abschlüssen in Deutschland allgemeine Informationen auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland" veröffentlicht. Mit dem dort abrufbaren „Anerkennungs-Finder“ finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren.

Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet Ihre Fragen zur beruflichen Anerkennung auf Deutsch und Englisch. Erreichbar ist die Hotline Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Nummer +49 30 1815-1111 zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz.

Weitere Beratung bietet das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung". Das bundesweite Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" hat das Ziel, die Arbeitsmarktchancen von erwachsenen Migrantinnen und Migranten in Deutschland zu verbessern. Auf der Internetseite finden Sie nähere Informationen und Kontaktstellen vor Ort.

Allgemeine Informationen zur Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen im beruflichen Bereich

Wenn Sie im Ausland studiert haben und in Deutschland berufstätig werden möchten, ist entscheidend, ob Ihr Beruf in Deutschland zu den so genannten reglementierten Berufen gehört. Denn nur in diesem Fall ist eine behördliche Anerkennung Ihres Abschlusses gesetzlich erforderlich.

Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Dazu gehören in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber auch Lehrer an staatlichen Schulen.

Wenn der Beruf nicht reglementiert ist, ist eine behördliche Anerkennung gesetzlich nicht erforderlich, d.h. Sie können sich mit Ihrer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbständig machen. Dennoch kann eine Bewertung Ihres ausländischen Abschlusses sinnvoll sein, um künftigen Arbeitgebern eine bessere Einschätzung Ihrer Qualifikation zu ermöglichen. Sofern Sie ein Hochschulstudium absolviert haben, können Sie eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Neuregelung durch die sog. „Anerkennungsgesetze“

Durch das im April 2012 in Kraft getretene Anerkennungsgesetz des Bundes ist es möglich, auch für Abschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf führen, eine Anerkennung oder Bewertung zu erhalten. Das Gesetz gilt für reglementierte und nichtreglementierte Berufe in der Zuständigkeit des Bundes, darunter sämtliche Ausbildungsberufe im dualen System. Das „Bayerische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen, BayBQFG“ ("Anerkennungsgesetz") ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Es regelt die Anerkennungsverfahren für die im Freistaat Bayern landesrechtlich geregelten Berufe.

Nicht von den Anerkennungsgesetzen umfasst sind Hochschulabschlüsse, die zu nichtreglementierten Berufen führen (z.B. Physiker, Journalist, Ökonom). In diesen Fällen empfehlen wir eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Bewertung von Hochschulabschlüssen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Es besteht die Möglichkeit, bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister eine kostenpflichtige Bewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses (Zeugnisbewertung) vornehmen zu lassen. Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Dies ist insbesondere bei Bewerbungen hilfreich um dem künftigen Arbeitgeber eine Bewertung Ihrer Qualifikation zu erleichtern. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz.

Blaue Karte EU

Sollten Sie eine Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses für die Ausstellung der „Blauen Karte EU“ benötigen, ist bei reglementierten Berufen die jeweilige Anerkennungsbehörde zuständig. Soweit es sich um einen nicht reglementierten Beruf handelt und somit keine behördliche Anerkennung möglich ist, kann die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) geprüft und ggf. bescheinigt werden, siehe oben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Nationalen Kontaktstelle (Blaue Karte EU), Telefon +49 911 943-4726, und auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Akademische Anerkennung von Auslandsstudien

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Über die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied besteht, entscheidet grundsätzlich das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte. Hierbei ist zu beachten, dass die Hochschule im Fall einer Ablehnung der Anrechnung die Beweislast dafür trägt, dass ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht und die Ablehnung begründen muss.

In den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, gelten mitunter Sonderregelungen. Bitte lassen Sie sich an der jeweiligen Hochschule beraten.

Soweit Sie zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums die Anerkennung Ihrer ausländischen schulischen Abschlusszeugnisse zum Nachweis der Hochschulreife benötigen, ist hierfür die Abteilung Zeugnisanerkennungsstelle im Bayerischen Landesamt für Schule zuständig.

Weitere zuständige Stellen in Bayern

Im Folgenden haben wir für Sie Links zu einigen weiteren zuständigen Stellen in Bayern zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist.
 

  • Erteilung der Approbationen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sowie Führung der maßgebenden Berufsbezeichnung:
    Regierung von Oberbayern
    Regierung von Unterfranken
  • Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeichnungen sowie Eintragung in die Architektenliste:
    Bayerische Architektenkammer

Ergänzende Hinweise, die ausschließlich für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz gelten

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenenrecht können die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses und die Umwandlung ihres ausländischen akademischen Grades in einen deutschen akademischen Grad beantragen:

Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse

Prüfungen und Befähigungsnachweise aus dem Hochschulbereich, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gleichwertig sind (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes).

Diese Behörden sind zuständig:

Soweit der ausländische Abschluss zu einem reglementierten Beruf führt, sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).

Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Fachhochschulebene zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.

Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.
In unserem Antragsformular (siehe unten) finden Sie weitere Hinweise zum Verfahren und eine Auflistung der Unterlagen, die wir zur Durchführung des Verfahrens benötigen.

Führungsgenehmigung ausländischer akademischer Grade

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz können im Ausland verliehene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, nach Maßgabe der für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger geltenden Vorschriften führen (Art. 68 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes).

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz können auf Antrag die kostenfreie Genehmigung im Einzelfall erhalten, einen ausländischen akademischen Grad oder einen entsprechenden staatlichen Grad oder Titel, den sie vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland aufgrund abgelegter Hochschulprüfungen oder erworbener Befähigungsnachweise führen durften, in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Grades oder Titels mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist (Art. 105 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes).

Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, soweit die Führung inhaltlich gleichwertiger Ingenieurgrade bestimmter Hochschulen in den Republiken Polen und Rumänien sowie der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik generell genehmigt wurde. In dieser Genehmigung ist jeweils festgelegt, in welcher entsprechenden deutschen Form der ausländische Ingenieurgrad geführt werden darf (Bekanntmachung des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 12. September 1995, KWMBl I S. 426).

Diese Behörden sind zuständig:

Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss auf Fachhochschulebene zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.

Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.
In unserem Antragsformular (siehe unten) finden Sie weitere Hinweise zum Verfahren und eine Auflistung der Unterlagen, die wir zur Durchführung des Verfahrens benötigen.

Verhältnis zwischen dem Genehmigungsverfahren nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und dem Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz

Die beiden Verfahren beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und können in den Fällen, in denen aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses auch ein ausländischer Grad oder entsprechender Titel verliehen worden ist, auf entsprechenden Antrag hin nebeneinander durchgeführt werden.

Um den ausländischen akademischen Grad in der deutschen Form führen zu dürfen, muss eine ausdrückliche Genehmigung beantragt und erteilt worden sein. Die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses allein berechtigt nicht zur Führung des entsprechenden deutschen Grades.

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