Ausländische Studien- und Prüfungsleistungen, Hochschulabschlüsse und akademische Grade

Auf dieser Seite erhalten Sie umfangreiche Informationen, bereitgestellt als FAQs zu folgenden Themen:

  • Führung ausländischer akademischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
  • Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Studienleistungen durch die Hochschulen
  • Sonderregelungen für Spätaussiederinnen und Spätaussiedler (Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Umwandlung von akademischen Graden).

Studium im Ausland

1. Ich habe im Ausland studiert und möchte an einer bayerischen Hochschule weiterstudieren oder promovieren. An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an die Hochschule, an der Sie studieren oder promovieren wollen. Dort wird geprüft, ob und inwieweit Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie an der ausländischen Hochschule erbracht haben, bei einer Fortsetzung des Studiums anerkannt bzw. angerechnet werden können (Art. 86 Abs. 1 und 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG). Gleiches gilt für die Aufnahme eines Masterstudiums oder die Zulassung zur Promotion.

Eine Auflistung der bayerischen Hochschulen finden sie hier: Hochschulen in Bayern: vielfältiges und leistungsstarkes Angebot.

2. Ich möchte im Ausland studieren oder promovieren. Ist mein angestrebter ausländischer Hochschulabschluss bzw. mein ausländischer akademischer Grad in Deutschland anerkannt?

vgl. hierzu FAQ Nr. 3.

Allgemeine Frage zur Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

3. Ich habe an einer ausländischen Hochschule einen Studienabschluss / akademischen Grad erworben und möchte diesen anerkennen lassen. Was muss ich tun?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Führung ausländischer akademischer Grade (s. FAQ Nr. 4 ff.) und der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bzw. der Führung von geschützten Berufsbezeichnungen wie z.B. Arzt/Ärztin, Ingenieur/Ingenieurin u. v. w. (s. FAQ Nr. 19).

Führung ausländischer akademischer Grade

4. Mir wurde von einer ausländischen Hochschule ein akademischer Grad verliehen. Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich den Grad in Bayern führen möchte?

Nein. Ausländische akademische Grade können in Bayern kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Genehmigungsverfahren werden nicht durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt.

Die Gradinhaberin oder der Gradinhaber hat selbst zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit des Grades gemäß Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) erfüllt sind. Die Führung des Grades liegt in der Eigenverantwortung der Gradinhaberin oder des Gradinhabers. In den nachfolgenden FAQs sowie dem Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade in Bayern werden die einschlägigen Regelungen erläutert.

5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich meinen ausländischen akademischen Grad führen darf?

(Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Berufe aufgrund von berufsrechtlichen Regelungen weitergehende Beschränkungen bestehen können. Zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen, vgl. FAQ Nr. 19)

  • Anerkannte Hochschule

Der akademische Grad muss von einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule oder anderen Stelle verliehen worden sein, die nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung des akademischen Grades berechtigt ist.

  • Rechtmäßiger Erwerb

Der akademische Grad muss auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß (nach den Regelungen des Herkunftslandes) durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden sein.

Entgeltlich erworbene Grade dürfen gemäß Art. 100 Abs. 5 Satz 2 (BayHIG) nicht geführt werden.

6. Wie darf ich meinen ausländischen akademischen Grad führen?

Sind die unter FAQ Nr. 5 erläuterten Voraussetzungen erfüllt, gilt Folgendes:

  • Ein ausländischer akademischer Grad kann grundsätzlich nicht in einen entsprechenden inländischen Grad umgewandelt werden.

Die Führung ausländischer Grade in der entsprechenden deutschen Form (auch im Falle der materiellen Gleichwertigkeit) ist somit nicht möglich.

Für einzelne Doktorgrade bestehen jedoch Sonderregelungen aufgrund von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (vgl. hierzu FAQ Nrn. 8, 11, 12) oder Äquivalenzabkommen (vgl. hierzu FAQ Nr. 13).

Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler gelten besondere Regelungen (vgl. hierzu FAQ Nr. 22).

 

  • Der Grad ist in der verliehenen „Originalform“ und unter Angabe der verleihenden Institution zu führen (allgemeiner Führungsgrundsatz)

Als Originalform wird der ausländische Wortlaut des Grades bezeichnet, wie er in der Originalurkunde (Verleihungsurkunde) bezeichnet ist. Der Wortlaut des Grades in der amtlichen Übersetzung der Verleihungsurkunde oder in einer zusätzlich zur Verleihungsurkunde von der Hochschule ausgestellten englischsprachigen Version stellt nicht die Originalform dar.

Das bedeutet, dass der ausländische Grad ggf. in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden muss.

Außerdem muss die verleihende Institution angegeben werden.

Hiervon ausgenommen sind Grade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen (vgl. FAQ Nr. 7, zu weiteren Sonderregelungen vgl. FAQ Nr. 11 und 13).

  • Anstelle der verliehenen Form kann eine im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung des Grades verwendet werden.

Dabei muss es sich um die jeweilige Abkürzungsform des verliehenen Originalgrades handeln. Eine Abkürzung entsprechend dem deutschen oder englischen Sprachgebrauch ist nicht zulässig.

  • Wurde der Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, so kann der Gad in die lateinische Schrift übertragen werden (sog. Transliteration).

Der transliterierte Wortlaut einer Vielzahl von akademischen Graden ist der Datenbank Anabin (anabin) zu entnehmen. Die Wiedergabe des Grades in lateinischer Schrift erlaubt jedoch keine Gradführung in der entsprechenden deutschen Form.

  • Zum besseren sprachlichen Verständnis kann der Originalform eine wörtliche deutsche Übersetzung des Grades in Klammern hinzugefügt werden. Die wörtliche Übersetzung bedeutet jedoch nicht die Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad. Die alleinige Führung der übersetzten Form ist nicht möglich.

7. Kann ich Hochschulgrade aus Staaten der Europäischen Union ohne Angabe der verleihenden Institution führen?

Sind die unter FAQ Nr. 5 erläuterten Voraussetzungen erfüllt, gilt Folgendes:

Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)[1] oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung (also ohne Angabe der verleihenden Institution) geführt werden (vgl. Ziffer 1. des folgenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz: Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org))

[1] Gilt nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade.

8. Was gilt für Doktorgrade aus Staaten der Europäischen Union?

Sind die unter FAQ Nr. 5 erläuterten Voraussetzungen erfüllt, gilt Folgendes:

Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)[1] oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung (d. h. ohne Angabe der verleihenden Institution) geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Doktorgrad wurde auf Grund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens (für Berufsdoktorate, vgl. FAQ Nr. 9) erworben und
  • ist nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet.

Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

(Vgl. Ziffer 2. des folgenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz: Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org))

[1] Gilt nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade.

9. Was gilt für Berufsdoktorate aus Staaten der Europäischen Union?

Die Gradführung in der Kurzform „Dr.“ (vgl. FAQ Nr. 8) gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden, sog. "Berufsdoktorate" (vgl. Ziffer 2. des folgenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz: Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org)).

Wie das Berufsdoktorat geführt werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen (vgl. FAQ Nr. 5 und 6).

Hierbei bleibt es der jeweiligen Gradinhaberin oder dem jeweiligen Gradinhaber überlassen, den Namen der verleihenden Hochschule als Ergänzung hinzuzufügen.

10. Was gilt für Hochschulgrade aus dem Vereinigten Königreich?

Hochschulgrade aus dem Vereinigten Königreich, die bis zum 31.12.2020 verliehen worden sind, können weiterhin in der verliehenen Form ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Für Hochschulgrade, die nach dem 31.12.2020 verliehen worden sind, gelten die gelten die allgemeinen Regelungen (vgl. FAQ Nr. 5 und 6).

Für Regelungen zu Doktorgraden aus dem Vereinigten Königreich vgl. FAQ Nr. 11.

11. Welche Sonderregelungen gelten für Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich sowie den Vereinigten Staaten von Amerika?

Sind die unter FAQ Nr. 5 erläuterten Voraussetzungen erfüllt, gilt Folgendes:

  • Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich sowie den Vereinigten Staaten von Amerika können in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung (d. h. ohne Angabe der verleihenden Institution) geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Doktorgrad wurde auf Grund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben und ist nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet.


Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Unter Ziffer 4 des unter folgendem Link einsehbaren Beschlusses der Kultusministerkonferenz Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org) ist geregelt, welche Doktorgrade von der Sonderregelung erfasst sind.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt; ist Ihr akademischer Grad nicht aufgelistet, gelten die allgemeinen Regelungen zur Führung ausländischer akademischer Grade (vgl. FAQ Nr. 5 und 6).

Ergänzende Hinweise betreffend die Doktorgrade aus den Vereinigten Staaten von Amerika:

Aus Ziffer 4.6 des unter folgendem Link einsehbaren Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org) ergibt sich, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Die verleihende Einrichtung ist von der „Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching“ klassifiziert als

12. Welche Sonderregelungen gelten für Doktorgrade aus Russland?

Sind die unter FAQ Nr. 5 erläuterten Voraussetzungen erfüllt, gilt Folgendes:

Bestimmte Doktorgrade aus Russland können in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung (d. h. mit Angabe der verleihenden Institution) geführt werden.

Unter Ziffer 3.1 des unter folgendem Link einsehbaren Beschlusses der Kultusministerkonferenz Führung ausländischer Hochschulgrade - Begünstigende Regelungen (kmk.org) ist geregelt, welche Doktorgrade von dieser Sonderregelung erfasst sind.

Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung abschließend ist. Wenn Ihr Grad nicht in der Liste enthalten ist, gelten die allgemeinen Regelungen zur Führung ausländischer akademischer Grade (vgl. FAQ Nr. 5 und 6)

13. Welche Sonderregelungen gelten aufgrund von Äquivalenzabkommen?

Durch Äquivalenzabkommen (z. B. mit der Schweiz) getroffene Vereinbarungen zur Gradführung ermöglichen gemäß Art. 100 Abs. 4 BayHIG eine Führungsform, die vom Grundsatz der Führung in Originalform mit Zusatz der verleihenden Hochschule abweichen kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Voraussetzungen unter FAQ Nr. 5 grundsätzlich erfüllt sein müssen.

Die Liste aller bestehenden Äquivalenzabkommen ist einsehbar unter Führung ausländischer Hochschulgrade (kmk.org).

14. Mir wurde von einer ausländischen Hochschule ein Ehrengrad verliehen. Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich den Ehrengrad in Bayern führen möchte? Wie darf ich den Ehrengrad in Bayern führen?

Nein, Sie benötigen keine Genehmigung. Ausländische Ehrengrade können in Bayern kraft Gesetzes (Art. 100 Abs. 2 BayHIG) genehmigungsfrei geführt werden. Genehmigungsverfahren werden nicht durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt (vgl. FAQ Nr. 4).

Voraussetzungen:

Ein ausländischer Ehrengrad darf kraft Gesetzes (Art. 100 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BayHIG) genehmigungsfrei geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes sowohl das Recht zur Verleihung des Ehrengrades als auch das Recht zur Verleihung des entsprechenden akademischen Grades hat.

In keinem Fall geführt werden dürfen käuflich erworbene Grade.

Form (vgl. FAQ Nr. 6)

Der ausländische Ehrengrad muss nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der Form geführt werden, in der er verliehen wurde, außerdem muss die verleihende Institution angegeben werden. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung.

Auf den Zusatz der verleihenden Institution kann lediglich bei ausländischen Ehrengraden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)[1] oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen verzichtet werden (vgl. FAQ Nr. 7).

[1] Gilt nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade.

15. Ich habe von einer ausländischen Hochschule einen ausländischen Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung erhalten. Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich diese in Bayern führen möchte? Wie darf ich sie in Bayern führen?

Nein, Sie benötigen keine Genehmigung. Ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen können in Bayern kraft Gesetzes (Art. 100 Abs. 3 BayHIG) genehmigungsfrei geführt werden. Genehmigungsverfahren werden nicht durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt (vgl. FAQ Nr. 4).

Voraussetzungen

Eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung bzw. ein ausländischer Hochschultitel darf kraft Gesetzes (Art. 100 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BayHIG) genehmigungsfrei geführt werden, wenn sie bzw. er

  • von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung der Hochschultätigkeitsbezeichnung bzw. des Titels berechtigt ist, und
  • auf Grund eines tatsächlich absolvierten und – entsprechend den Regelungen des Herkunftslandes – ordnungsgemäß durchlaufenen Verfahrens verliehen worden ist.

Die Berechtigung zur Führung muss nach den Regelungen des Herkunftslandes weiterhin vorliegen.

In keinem Fall geführt werden dürfen käuflich erworbene Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel.

Form

Die ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung bzw. der ausländische Hochschultitel muss dabei in der Form geführt werden, in der sie bzw. er verliehen wurde; außerdem muss die verleihende Institution angegeben werden. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung.

Auf den Zusatz der verleihenden Institution kann lediglich bei ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)[1] oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen verzichtet werden (vgl. FAQ Nr. 7).

[1] Gilt nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade.

16. Ich möchte meinen ausländischen akademischen Grad in meinen Ausweis/Reisepass eintragen lassen.

Das allgemeine Führungsrecht für ausländische Grade, Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach Art. 100 BayHIG kann durch andere Gesetze eingeschränkt sein. Insbesondere regeln Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes sowie melde- und personenstandsrechtliche Vorschriften Voraussetzungen und ggf. Verfahren für die Eintragung von akademischen Graden, insbesondere Doktorgraden, in Personenstands- und Melderegister sowie in deutsche Personaldokumente. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht zuständig.

Über die Ausstellung Ihrer Ausweisdokumente und somit auch über die Eintragung von akademischen Graden in diese Ausweisdokumente kann nur die zuständige Meldebehörde entscheiden. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständige Meldebehörde der Gemeinde, in der Sie wohnen.

17. Was passiert, wenn ich einen akademischen Titel unberechtigt führe?

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in den jeweils gesetzlich festgelegten Formen zu führen (Art. 100 Abs. 1 und 4 BayHIG). Eine davon abweichende Führungsform ist unzulässig (Art. 100 Abs. 5 Satz 1 BayHIG).

Die unzulässige Führung ist nach § 132a Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Haft bedroht. Dies gilt gemäß § 132a Abs. 2 StGB auch für Titel, die einem akademischen Grad oder Titel zum Verwechseln ähnlich sind. Für den Vollzug der Strafvorschrift sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

18. Wo finde ich weitere Informationen?

Die Datenbank anabin kann Ihnen insbesondere weiterhelfen, wenn Sie feststellen möchten, wie Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird (vgl. FAQ Nr. 20).

Fragen zum Thema Anerkennung meiner ausländischen Qualifikation / Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung

19. Ich habe im Ausland einen Hochschulabschluss erworben und möchte in Bayern eine Berufstätigkeit aufnehmen. Brauche ich eine Anerkennung meines Studienabschlusses? Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich die Berufsbezeichnung verwenden möchte?

Nur bei sogenannten reglementierten Berufen – wie zum Beispiel Architektin bzw. Architekt, Ärztin bzw. Arzt, Lehrerin bzw. Lehrer, Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Ingenieurin bzw. Ingenieur (Hinweis: es gibt noch weitere Berufe) – ist zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs oder auch zur Führung einer Berufsbezeichnung eine Anerkennung bzw. Genehmigung erforderlich.

Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Diese erfolgt auch bei akademischen Qualifikationen nicht durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, sondern durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Anerkennungsstelle.

Weiterführende Hinweise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Genehmigung geschützter Berufsbezeichnungen finden Sie im Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter folgenden Links:

https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/,

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist nur für Anerkennungen von bestimmten ausländischen Hochschulabschlüssen von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern zuständig (vgl. FAQ Nr. 21).

20. Ich habe mich mit meinem ausländischen Hochschulabschluss bei einem Unternehmen in Bayern beworben. Mein zukünftiger Arbeitgeber möchte von mir wissen, welchem deutschen Abschluss mein ausländischer Abschluss entspricht.

Bei nicht reglementierten Berufen (z. B. Wirtschaftswissenschaftler, Biologe, Mathematiker, Physiker, Journalist) obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wie er oder sie den im Ausland erworbenen Studienabschluss bewertet und ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes entspricht (Für Informationen darüber, ob Ihr Abschluss zu einem reglementierten Beruf führt, beachten Sie bitte FAQ Nr. 19).

Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine gebührenpflichtige Bewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses (Zeugnisbewertung) vornehmen zu lassen.

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Damit soll dem Arbeitgeber die Einordnung einer ausländischen Qualifikation in nicht reglementierten Berufen erleichtert werden.

Die Ausstellung der Zeugnisbewertung ist gebührenpflichtig und im Online-Verfahren zu beantragen. Ausführliche Informationen zur Antragsberechtigung und zum Antragsverfahren sind im Internetportal der Kultusministerkonferenz eingestellt unter https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung.html.

Weitere Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise finden Sie in der Datenbank anabin unter folgendem Link: Datenbank anabin.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

21. Ich bin Spätaussiedlerin / Spätaussiedler und möchte meinen ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen. Was muss ich tun?

1. Schritt:

Sie benötigen eine gültige Bescheinigung als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (vgl. BVA - Bescheinigungsverfahren (bund.de)).

2. Schritt: Welche Behörde ist für mich zuständig?

Diese Behörden sind zuständig:

  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem reglementierten Beruf (vgl. auch FAQ Nr. 19) führt, sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (Fachkräfte (anerkennung-in-deutschland.de)) finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).
  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Bitte nutzen Sie in diesem Fall unser Antragsformular.
  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.

3. Schritt: Was wird im Rahmen der Anerkennungsverfahren geprüft?

Im Rahmen der Anerkennungsverfahrens wird jeweils geprüft, ob die in den Aussiedlungsgebieten abgelegten Hochschulprüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise gleichwertig sind mit den entsprechenden deutschen Prüfungen oder Befähigungsnachweisen (vgl. § 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz).

Wenn Ihnen aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses auch ein ausländischer akademischer Grad verliehen wurde beachten Sie bitte, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses nicht zur Führung des entsprechenden deutschen Grades berechtigt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung (siehe FAQ Nr. 22). Sie können aber beide Verfahren gleichzeitig beantragen, indem Sie in unserem Antragsformular beide Verfahren auswählen (ankreuzen).

22. Ich bin Spätaussiedlerin / Spätaussiedler und möchte meinen ausländischen akademischen Grad in der deutschen Form führen. Was muss ich tun?

Sie benötigen eine Genehmigung.

1. Schritt:

Sie benötigen eine gültige Bescheinigung als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (vgl. BVA - Bescheinigungsverfahren (bund.de)).

2. Schritt: Welche Behörde ist für mich zuständig?

Diese Behörden sind zuständig:

  • Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Bitte nutzen Sie in diesem Fall unser Antragsformular.
  • Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.

 

3. Schritt: Was wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren geprüft?

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird jeweils geprüft, ob die in den Aussiedlungsgebieten erworbenen ausländischen akademischen Grade oder Titel gleichwertig sind mit den entsprechenden deutschen akademischen Graden (vgl. Art. 124 BayHIG).

Bitte beachten Sie, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen akademischen Grades oder Titels die Anerkennung des zugrundeliegenden Hochschulabschlusses nicht einschließt. Diese unterliegt einem eigenen Anerkennungsverfahren (siehe FAQ Nr. 21). Sie können aber beide Verfahren gleichzeitig beantragen, indem Sie in unserem Antragsformular beide Verfahren auswählen (ankreuzen).

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