Aus dem Kulturfonds - Bereich Kunst - wird gefördert
Fördervoraussetzungen
Aus dem Kulturfonds, Bereich Kunst, können kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher Träger gefördert werden, jedoch keine laufenden Betriebskosten. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist eine Anschubfinanzierung möglich. Multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen, Kulturzentren sowie der Erwerb und die Erschaffung von Kunstwerken sind aus Mitteln des Kulturfonds nicht förderfähig. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.
Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber von überörtlicher Bedeutung sein. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 € können daher nicht gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern – grundsätzlich ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen in München und Nürnberg, soweit keine bayernweite Bedeutung vorliegt.
Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ebenfalls zur Realisierung beizutragen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 1.000.000 €, begrenzt.
Besondere Förderung für investive Maßnahmen zum Einbruchsschutz bei nichtstaatlichen Museen - ausnahmsweise auch in München und Nürnberg:
Besondere Förderung aus dem Kulturfonds Bayern für investive Maßnahmen zum Einbruchschutz bei nichtstaatlichen Museen, wie die Installation von Haustechnik sowie baugebundene Sicherungseinrichtungen am Museumsgebäude, sofern
- das Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
- dem Museum überregionale Bedeutung zukommt,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben 10.000 € übersteigen und
- die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Museumsgebäude und/oder Ausstellungsobjekte erforderlich und angemessen sind (hierzu ggf. Abstimmung mit den zuständigen Sicherheitsbehörden empfehlenswert).
Kulturfonds-Anträge für Sicherungsmaßnahmen am Museumsgebäude können das ganze Jahr bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden; bei Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist es möglich, bei der Regierung gleichzeitig mit der Antragstellung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen.
Das Fördergebiet erstreckt sich auf ganz Bayern und steht ausnahmsweise auch für Vorhaben in München und Nürnberg offen.
Für investive Maßnahmen zum Einbruchschutz bei nichtstaatlichen bayerischen Museen wird ein Fördersatz von bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.
Hinweise zur Antragstellung
- Mit dem Kulturfonds-Antrag sind Angaben zu den bisher vorhandenen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen, zudem ist das Vorhaben aussagekräftig darzustellen und dessen Notwendigkeit zu begründen. Von der Übersendung von Details zu sensiblen Bereichen, wie z.B. Sicherheitskonzepte, wird abgeraten; sicherheitsrelevante Informationen sind nur nach Anforderung durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen zu übermitteln.
- Die „Anlage zum Antrag auf Förderung durch den Kulturfonds Investitionen in nichtstaatlichen Museen“ ist für solche Vorhaben nur eingeschränkt anwendbar (z.B. ist ein Betriebskonzept bei einem bereits bestehenden Museum obsolet), jedoch sind zwingend Angaben zur Größe der zu schützenden Museumsflächen, zum Raumprogramm und zu den Sammlungsbeständen erforderlich.
- Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der sicherheitstechnischen Einrichtung sind der Regierung mit dem Antrag mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.
Für Maßnahmen, die der Museumseinrichtung zuzurechnen sind, wie z.B. die Beschaffung von Haubenvitrinen, stehen Fördermöglichkeiten unmittelbar seitens der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen zur Verfügung.
Förderbereiche
Theater:
- Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Spielstätten (sofern keine Förderung über FAG-Mittel erfolgt)
- Projektförderung
Museum:
- Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Museen
- Förderung von Ausstellungen und anderen Projekten nichtstaatlicher Museen
Förderung der zeitgenössischen Kunst:
- Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Ausstellungsräumen und von "Künstlerhäusern"
- Förderung von Ausstellungen, Symposien und ähnlichen Projekten
Musikpflege:
- Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen
- Förderung von Projekten und Veranstaltungen insbesondere im Bereich der zeitgenössischen Musik sowie Maßnahmen zur musikalischen Begabtenförderung
Laienmusik:
- Zuschüsse für Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen für Laienmusikvereine
- Förderung geeigneter Einzelprojekte
Archive, Bibliotheken, Literatur:
- Förderung von Investitionen bei Bibliotheken und Archiven
- Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Literaturpflege
Internationaler Ideenaustausch:
- Zuschüsse zur Förderung internationaler Begegnungen im Bereich Kunst und Kultur
Weitere kulturelle Veranstaltungen und Projekte:
- Förderung innovativer Vorhaben und spartenübergreifender Projekte aus den oben genannten kulturellen Förderbereichen
Zudem verfügt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus über einen eigenen Kulturfonds, aus welchem Projekte aus den Bereichen internationaler Ideenaustausch und Kulturelle Bildung gefördert werden, Informationen dazu finden Sie hier Informationen.
Antragsverfahren
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).
Ein Vorhaben beginnt mit der ersten vorhabenbezogenen Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber einem Dritten. Um förderschädlich mit dem Vorhaben beginnen zu können, benötigen Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn durch die Regierung, die Sie bei der Online-Antragstellung beantragen können.
Anträge sind vom jeweiligen Projektträger bzw. Veranstalter bis spätestens 1. Oktober für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen:
- Regierung von Oberbayern, 80534 München
- Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut
- Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg
- Regierung von Oberfranken, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
- Regierung von Mittelfranken, Postfach 6 06, 91511 Ansbach
- Regierung von Unterfranken, Postfach 63 49, 97013 Würzburg
- Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg
Nähere Informationen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn finden Sie hier:
Ein Vorhaben beginnt mit der ersten vorhabenbezogenen Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber einem Dritten. Dies bedeutet, dass bereits
- der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die ausschließlich für das zu fördernde Vorhaben eingestellt werden,
- die verbindliche Verpflichtung von Künstlern, Handwerkern o.ä.,
- die verbindliche Buchung von Räumlichkeiten oder Flügen für dieses Vorhaben,
- Materialbestellungen für das durchzuführende Vorhaben
eine spätere Förderung des Vorhabens unmöglich machen würden.
Förderunschädlich ist dagegen, wenn vor der Bewilligung des Zuschusses oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn abgeschlossene Verträge oder Bestellungen
- ein eindeutiges und ohne finanziellen Nachteile eingeräumtes Rücktrittsrecht für den Fall vorsehen, dass die Förderung in der beantragten Höhe nicht gewährt wird oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen werden, sofern die beantragte Förderung nicht oder nicht in entsprechender Höhe bewilligt wird.
Reine Planungsarbeiten (bei Baumaßnahmen bis Leistungsphase 7 HOAI) sowie reine Vorarbeiten, die vollständig auch unabhängig von dem zu fördernden Vorhaben durchgeführt und finanziert wer-den können, stellen dagegen keinen Verstoß gegen den vorzeitigen Vorhabenbeginn dar.
Voraussetzung für eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn durch die Regierung:
Beantragung und Begründung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bei Antragstellung (wird im digitalen Portal abgefragt; auch eine spätere Beantragung ist während des laufenden Förderverfahrens möglich) unter Einreichung vollständiger Antragsunterlagen. Die Zustimmung wird Ihnen - sofern die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind - von der Regierung nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen schriftlich übermittelt; erst wenn Ihnen dieses Schreiben vorliegt, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Förderantrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann und folglich der Antrag frühzeitig bei der Regierung gestellt werden muss.
Sollten Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn im Antragsverfahren nicht beantragt haben, müssen Sie bis zum tatsächlichen Beginn des Vorhabens den Erlass des Zuwendungsbescheides der zuständigen Regierung abwarten.
Eine Antragstellung ist online über folgenden Link möglich: Kulturfonds Bayern; Beantragung einer Förderung – BayernPortal
Zur Antragstellung benötigen Sie:
- eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
- einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil mindestens 10 %, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren), verwenden Sie dazu die Tabellen weiter unten
- einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Postleitzahl/en zum Vorhaben (Durchführungsort/e)
- die Steuernummer des Antragstellers (bei Privatpersonen 11-stellige Steuer-ID, bei juristischen Personen 13-stellige Steuernummer im Elster-Format)
Über Zuwendungen von mehr als 25.000 € entscheidet der Ministerrat mit Billigung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen und unter Beteiligung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Bayerischen Landtags voraussichtlich im Mai. Über Zuwendungen bis 25.000 € entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in der Regel im April.