Hochschulen „Neues Zeitalter für Bayerns Hochschulen“: Innovatives neues Hochschulgesetz vom Landtag verabschiedet

Wissenschaftsminister Markus Blume spricht am 21. Juli 2022 im Bayerischen Landtag zum neuen bayerischen Hochschulgesetz (© CSU-Fraktion)
Wissenschaftsminister Markus Blume spricht am 21. Juli 2022 im Bayerischen Landtag zum neuen bayerischen Hochschulgesetz (© CSU-Fraktion)

Innovative Neuausrichtung des bayerischen Hochschulsystems: Der Bayerische Landtag hat Ende Juli das neue Hochschulinnovationsgesetz verabschiedet. Unter dem Motto Agilität, Exzellenz und Innovation bildet das Gesetz den rechtlichen Innovationsrahmen zur Hightech Agenda Bayern.

Wissenschaftsminister Markus Blume (© Steffen Böttcher)
Wissenschaftsminister Markus Blume (© Steffen Böttcher)

Als „Deutschlands modernstes Hochschulrecht“ bezeichnete Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume das neue Hochschulinnovationsgesetz, das der Bayerische Landtag am 21. Juli nach der dritten Lesung verabschiedet hat. Vorangegangen war ein über zweijähriger konstruktiver Dialog mit der gesamten Hochschulfamilie. Das Gesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bedeutet eine grundlegende Neuausrichtung des bayerischen Hochschulsystems unter dem Motto Agilität, Exzellenz und Innovation.

In knapp 140 Artikeln werden innovative Neuerungen festgeschrieben wie mehr Freiheiten für die Hochschulen, ein modernes Berufungsrecht, zusätzliche Forschungsstärke verbunden mit einer Gründungsoffensive und besserem Technologietransfer, ein erfolgreiches Talentscouting mit verbesserter Frauenförderung, attraktive Studienbedingungen sowie einer Bau-Offensive. Definiert wird ein modernes Hochschulverständnis, das auch bedeutenden Querschnittsthemen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichstellung, Inklusion und Wissenschaftskommunikation Rechnung trägt.

Wissenschaftsminister Markus Blume betonte in seiner Rede im Bayerischen Landtag: „Heute ist ein großer Tag für die Wissenschaftspolitik in Bayern. Wir schaffen Zukunft für 400.000 Studierende, 8.400 Professorinnen und Professoren und 100.000 Beschäftigte – mit einer breit getragenen Mammutreform für alle, für ganz Bayern! Unser Hochschulinnovationsgesetz sorgt für echten Aufbruchsgeist mit einer Fülle von Innovationen. Unsere Hochschulen sind in Zukunft hervorragend aufgestellt im weltweiten Wettbewerb um die neuesten Technologien, um die besten Köpfe, um die besten Chancen.“

Nach zwei Jahren intensiver Diskussionen sei nun eine gute Balance zwischen Eigenverantwortung, strategischer Handlungsfähigkeit und demokratischer Teilhabe gefunden, so die Vorsitzende von Universität Bayern e.V., Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel. Die Präsidentinnen und Präsidenten der bayerischen Universitäten erwarten, dass die Universitäten im nationalen und internationalen Wettbewerb erfolgreicher werden.

Prof. Dr. Walter Schober, Vorsitzender von Hochschule Bayern e.V. und Präsident der Technischen Hochschule Ingolstadt: „Das bayerische Hochschulinnovationsgesetz bringt viel Positives für die HAWs – mit der Stärkung von angewandter Forschung und Transfer, über die Gründerförderung bis zu der Einführung der Nachwuchsprofessuren gibt es Vieles, was Innovationen aus Hochschulen fördert und damit Bayerns Wettbewerbsfähigkeit in Wissenschaft und Wirtschaft stützen wird. Besonders freut uns das Promotionsrecht für forschungsstarke Bereiche von HAWs, welches wir jetzt genauso zügig wie qualitätsgesichert umsetzen sollten.“

Blume: „In Bayern regiert Innovation, in Berlin herrscht Depression“

Bayerns Hochschullandschaft hat sich seit der letzten Reform 2006 zu einem international beachteten, exzellenten Wissenschaftsstandort entwickelt. Zentrale Faktoren in Staat, Gesellschaft und Umwelt haben sich seitdem jedoch grundlegend verändert und stellen die Hochschulen vor neue Herausforderungen. Globalisierung, technischer Fortschritt, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimawandel sowie jüngst die Covid19-Pandemie und der Ukraine-Krieg erfordern eine hohe Agilität in vielen Bereichen.

„Die Hochschulreform ist die spezifisch bayerische Antwort auf die Veränderungen der letzten 20 Jahre. Sie ist ein wesentlicher Baustein der milliardenschweren Innovationsoffensive Hightech Agenda Bayern unseres Ministerpräsidenten Markus Söder. Angesichts der Zeitenwende, die wir gerade erleben, kommt sie genau zur richtigen Zeit. In Bayern regiert Innovation, in Berlin herrscht Depression“, so Markus Blume mit Hinweis auf die dramatischen Kürzungen beim DAAD und der Humboldt-Stiftung sowie zahlreichen Forschungsvorhaben durch die Bundesregierung.

Hochschulen als Schrittmacher des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts

Die Hochschulen sollen zukünftig ihr volles Potential als Schrittmacher des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts noch besser entfalten können. Die Reform ermöglicht ihnen, ihre vorhandene Exzellenz in Wissenschaft und Kunst weiter auszubauen, ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Erwartungen und Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen.

Die wesentlichen Schwerpunkte des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)

Mehr Agilität

Keine Mikrosteuerung, sondern eine strategische Steuerung: Die Hochschulen erhalten deutlich mehr Freiheiten und eine erhöhte Flexibilität beim Einsatz der Ressourcen, beispielsweise mit der verdichteten Titelstruktur oder einer flexibleren Personalbewirtschaftung (Art. 11 BayHIG). Neues strategisches Instrument ist der Innovationsfonds (ebenfalls Art. 11 BayHIG): Hochschulen sollen freiwerdende Ressourcen in diesem Innovationsfonds zurücklegen und für die gezielte Beteiligung an neuen staatlichen Programmen einsetzen („Matching“).

Bewährter Organisationsrahmen

Die bewährte und von allen Gruppen akzeptierte Organisationsstruktur bleibt erhalten (Art. 29 bis 51 BayHIG). Das schafft Rechtssicherheit und Klarheit und erlaubt die völlige Konzentration auf mehr Agilität, Exzellenz und Innovation. Gleichzeitig erhalten die Hochschulen durch die neue Innovationsklausel (Art. 126 BayHIG) weitreichende individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten ihrer inneren Organisation.

Echte Exzellenz

Bayern legt das modernste Berufungsrecht Deutschlands vor: Neben der bewährten Ausschreibung wird als weiterer Regelfall die Direktberufung definiert. Als neues Instrument wird die Exzellenzberufung für fachlich besonders hoch qualifizierte Professorinnen und Professoren eingeführt, die eine noch schnellere und einfachere Berufung durch Präsidentin bzw. Präsidenten und Dekanin bzw. Dekan unter Einbindung des zuständigen Fakultätsrats ermöglicht (Art. 66 BayHIG).

Zusätzliche Forschungsstärke

Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, Professorinnen und Professoren eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung zu übertragen (Forschungsprofessuren bzw. Schwerpunktprofessuren; Art. 59 BayHIG). Forschungsfreisemester sind im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ausgleich von Herausforderungen durch Erziehung oder Familie nun möglich (Art. 61 BayHIG). Der Technologietransfer und die Forschungskooperationen von Hochschulen werden gezielt unterstützt (Art. 6 BayHIG).

Neue Gründerzeit

Gründungsförderung, Technologietransfer und die Entfesselung der Innovationsfreude an allen Hochschulen sind Markenkerne des neuen Gesetzes: Die Unternehmensgründung wird ausdrücklich zur Hochschulaufgabe erklärt (Art. 2 und 16 BayHIG), das Prinzip der Gründerförderung durch hochschuleigene Inkubatoren im Gesetz verankert (Art. 17 BayHIG). An allen Hochschulen sollen Gründerzentren entstehen. Hinzu kommen unbürokratische Beteiligungsmöglichkeiten, der Zugriff auf die Hochschulinfrastruktur sowie die Ermöglichung von Gründungsfreisemestern für Professorinnen und Professoren (Art. 61 BayHIG).

Besserer Technologietransfer

Der Forschungsauftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Art. 3 BayHIG) wird gestärkt. Der Technologietransfer wird zur Aufgabe aller Hochschularten (Art. 2 BayHIG). Transfer wird neu als Dienstaufgabe der Professorinnen und Professoren definiert (Art. 59 BayHIG). Parallel dazu werden in allen Regionen Bayerns Gründungs- und Technologiezentren weiterentwickelt. 

Schneller Bauen

Die Hochschulen können auf Antrag die Bauherreneigenschaft für einzelne Baumaßnahmen oder für alle Baumaßnahmen sowie für Liegenschaften erhalten (Art. 14 BayHIG). Damit können sie am Markt schneller und agiler beauftragen und Bauvorhaben realisieren.

Attraktive Studienbedingungen

Bayern verankert erstmals einen Landesstudierendenrat im Gesetz, um die Interessen der Studierenden noch besser berücksichtigen zu können (Art. 28 BayHIG). Eine innovative Lehre (Art. 76 BayHIG) wird gesetzlich ebenso verankert wie die hochschulrechtlichen Regelungen, die den Studierenden in der herausfordernden Zeit der Pandemie besonders entgegenkommen sind (Art. 130 BayHIG).

Erfolgreiches Talentscouting

Eine inspirierende Studienumgebung und gezielte Nachwuchsförderung ergibt sich u.a. durch die Internationalisierung der Studiengänge (Art. 77 BayHIG), durch Karrierezentren (Art. 54 BayHIG), das neue Promotionsrecht für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und erweiterte Promotionsmöglichkeiten an den Kunsthochschulen (Art. 96 BayHIG). Die Nachwuchsgruppenleitung, Tenure-Track-Professuren, Juniorprofessuren, die neue Nachwuchsprofessur an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die chancengerechte Teilhabe von Wissenschaftlerinnen sind weitere Bausteine der Talentförderung.

Modernes Hochschulverständnis

Die Hochschulen sind Orte der Begegnung, an denen kreativer Austausch und kritischer Diskurs stattfinden. Das BayHIG befähigt die bayerischen Hochschulen, in einem breiten und vielfältigen Fächerkanon ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen. Ihre Aufgaben sind zeitgemäß mit Blick auf bedeutende Querschnittsthemen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichstellung, Inklusion und Wissenschaftskommunikation definiert (Art. 2 BayHIG).

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