Laien- und Amateurensembles Weitreichende Lockerungen: Neues Rahmenkonzept für Proben im Laienmusik- und Amateurtheaterbereich

Bläser musizieren im Freien
Bläser musizieren im Freien

Kunstminister Bernd Sibler und Gesundheitsminister Klaus Holetschek haben weitreichende Lockerungen für Proben im Laienmusik- und Amateurtheaterbereich vorgestellt: Das neue Rahmenkonzept ermöglicht Zugang zu Proben für alle dank des 3G-Prinzips und Erleichterungen bei Abständen und dem Tragen von Gesichtsmasken.

Kunstminister Bernd Sibler
Kunstminister Bernd Sibler

„Endlich wieder Freude am gemeinsamen Musizieren und Theaterspielen: Mit den neuen Corona-Regelungen können Laienmusik- und Amateurtheatervereine wieder möglichst frei und ohne Einschränkungen ihren Probenbetrieb durchführen“, freute sich Kunstminister Bernd Sibler anlässlich der Veröffentlichung des neuen Rahmenkonzepts für Proben im Laienmusik- und Amateurtheaterbereich Mitte September.

Durch die Etablierung des 3G-Prinzips kann grundsätzlich jeder Laienmusiker bzw. -schauspieler an den Proben teilnehmen, so Sibler, auch in geschlossenen Räumen. Da jeder Probenteilnehmer geimpft, genesen oder getestet sein muss, wird dem Infektionsschutz auch weiterhin wirkungsvoll Rechnung getragen. Lockerungen bei den Mindestabständen und dem Tragen von Gesichtsmasken garantieren gerade im Ensemblebereich wieder eine adäquate künstlerisch-musikalische Probenarbeit.

Kunstminister Bernd Sibler betonte: „Unser aktuelles Rahmenkonzept wird dem kulturellen Leben in Bayern wieder frischen Schwung und Elan verleihen. Wir erleichtern die Möglichkeiten für die wichtigen Probenaktivitäten im Laienbereich und damit die Arbeit der Laienmusik- und Amateurtheatervereine wieder deutlich, ohne aber auf den Schutz aller Beteiligten zu verzichten. Die Laienmusikerinnen und -musiker sowie -schauspielerinnen und -schauspieler sollen wieder ohne größere Einschränkungen ihrer Leidenschaft nachgehen können.“

Sibler hatte sich intensiv für Lockerungen im Probenbereich von Laien- und Amateurensembles eingesetzt, um ihnen eine verantwortungsvolle Wiederaufnahme ihres musikalischen bzw. schauspielerischen Miteinanders zu ermöglichen. „Laienmusik und Amateurtheater sind starke Säulen unseres lebendigen Kulturstaates Bayern. Sie stützen das kulturelle und gesellschaftliche Leben nicht nur in den großen Metropolen, sondern in allen Regionen Bayerns und schaffen so für viele Menschen einen ortsnahen unmittelbaren Zugang zu Kunst und Kultur“, sagte er.

Gesundheitsminister Klaus Holetschek ergänzte: „Wir wollen den Musikerinnen und Musikern ermöglichen, wieder proben und auftreten zu können. Wenn im Sport Erleichterungen möglich sind, muss das auch in der Kultur geschehen. Bei Proben von Chören und Laienmusikensembles sind nun keine Mindestabstände mehr zwingend vorgeschrieben. Mit der 3G-Regel sorgen wir für Schutz, auch wenn beim Musizieren Maske und Abstand nicht konsequent eingehalten werden können.“

Auch Dr. Marcel Huber, Präsident des Bayerischen Musikrats e.V., begrüßte das neue Rahmenkonzept: „Um in ein normales Leben zurückzukehren, ist die Basis für den Umgang mit Corona derzeit 3G. Das gilt auch für die Musik. Wir müssen natürlich weiterhin vorsichtig sein, aber mit der 3G-Regel sollte ein verantwortungsvoller Einstieg in ein normales Kulturleben möglich sein. Wir freuen uns, dass nun wieder mehr Kultur möglich wird.“

Für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater gelten nunmehr folgende Regelungen:

  • 3G-Grundsatz:

» Wird in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten, dürfen zu den Proben in geschlossenen Räumen nur noch Personen zugelassen werden, die geimpft, genesen oder getestet sind.

» Davon ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder.

  • Maskenpflicht:

» Teilnehmerinnen/Teilnehmer und Besucherinnen/Besucher haben in Gebäuden und geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

» Bei den Proben entfällt die Maskenpflicht für Teilnehmerinnen/Teilnehmer,

- wenn am festen Sitz-/Stehplatz ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

- wenn das Tragen einer Maske das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption des Schauspiels nicht zulässt, insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten oder bei Gesang.

- bis zum sechsten Geburtstag.

- die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann.

  • Mindestabstand:

» Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

» In Bezug auf Probenteilnehmerinnen/Probenteilnehmer muss ein Mindestabstand grundsätzlich dann nicht eingehalten werden, wenn dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

Erfreulich ist laut Sibler zudem, dass das Rahmenhygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen auch die Auftritte im Laienmusik- und Amateurtheaterbereich erleichtert:

  • Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. Betreiberinnen und Betreiber kultureller Einrichtungen können nun selbst entscheiden, ob die Gäste mit Abstand platziert werden – dann ohne Maskenpflicht für die Besucherinnen und Besucher – oder ob auf Mindestabstände verzichtet und der Besucherraum grundsätzlich vollständig ausgelastet wird – dann jedoch mit Maskenpflicht für die Besucherinnen und Besucher.
  • Für Mitwirkende entfällt die Maskenpflicht, sofern dies mit der künstlerischen Betätigung und Darbietung nicht vereinbar wäre. Zudem kann aus künstlerischen Erwägungen auch auf den Mindestabstand verzichtet werden.
  • Unter freiem Himmel gibt es künftig grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr.
  • Die Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin, allerdings entfällt die sitzplatzbezogene Erfassung.

Die Sicherheit von Besucherinnen und Besuchern bei kulturellen Veranstaltungen wird auch hier durch die 3G-Regelung gewährleistet.

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