Studium Mehr Flexibilität und Planungssicherheit für Bayerns Studentinnen und Studenten im Corona-Sommersemester 2020

Termine und Fristen verschieben sich automatisch um ein Semester: Studentinnen und Studenten im Freistaat erhalten über neue gesetzliche Regelungen Unterstützung in der Corona-Krise.

Eine Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, die Anfang Juli im Bayerischen Landtag beschlossen wurde, ermöglicht ihnen mehr Flexibilität und Planungssicherheit. Herzstück der Änderungen ist, dass sich Regelstudienzeit-gebundene Regeltermine und Fristen automatisch um ein Semester verschieben beziehungsweise verlängern.

Wissenschaftsminister Bernd Sibler
Wissenschaftsminister Bernd Sibler

Wissenschaftsminister Bernd Sibler erklärte bei einem Pressegespräch zur Vorstellung der Regelungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Landes-ASten-Konferenz Bayern (LAK Bayern) in München: „Für die Sorgen und Nöte der Studentinnen und Studenten während der Pandemie habe ich großes Verständnis. Mir ist besonders wichtig, dass das Sommersemester 2020 kein verlorenes Semester wird. Deshalb habe ich mich seit Beginn dieser epochalen Krise eng mit den Studierendenvertretungen ausgetauscht und mich für die Belange der Studentinnen und Studenten stark gemacht. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen soll zum Beispiel eine verlängerte Förderungshöchstdauer beim BAföG-Bezug unbürokratisch sichergestellt werden. Außerdem sollen unseren Studentinnen und Studenten möglichst keine Nachteile entstehen, wenn sie in der aktuellen Krisensituation keine oder nicht alle Prüfungen ablegen können." Daher, so Sibler, werde das Sommersemester im Hinblick auf die in den Hochschulprüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gelten. Das heißt, dass im Falle eines Nichtantritts keine Wiederholungsmöglichkeiten verloren gehen.  „Dadurch eröffnen wir einerseits die Möglichkeit, dass Prüfungen und Leistungsnachweise im Sommersemester 2020 erbracht werden können, soweit das eben geht. Andererseits tragen wir den besonderen Umständen Rechnung: Studentinnen und Studenten, die Prüfungen nicht ablegen können, sollen keine Nachteile haben."

Enger Austausch mit Studentinnen und Studenten

Wissenschaftsminister Bernd Sibler (li.) mit Anna-Maria Trinkgeld (Mi.) und Maximilian Frank (re.), Sprecherin und Sprecher der bayerischen Landesstudierendenvertretung „Landes-ASten-Konferenz (LAK) Bayern
Wissenschaftsminister Bernd Sibler (li.) mit Anna-Maria Trinkgeld (Mi.) und Maximilian Frank (re.), Sprecherin und Sprecher der bayerischen Landesstudierendenvertretung „Landes-ASten-Konferenz (LAK) Bayern

Anna-Maria Trinkgeld und Maximilian Frank, Sprecherin und Sprecher der bayerischen Landesstudierendenvertretung „Landes-ASten-Konferenz (LAK) Bayern“ äußerten sich beim Pressegespräch ebenfalls positiv über die neuen Gesetzesregelungen: „Wir danken Herrn Staatsminister Sibler ausdrücklich, dass er sich persönlich für die bayerischen Studierenden eingesetzt hat und durch die Einführung der individuellen Regelstudienzeit Hürden bei der BAföG-Förderung, die für viele Studierende gerade in Krisenzeiten äußert wichtig ist, beseitigt hat“.
Sibler hatte sich seit Beginn der Corona-Pandemie bereits für die Belange der Studentinnen und Studenten eingesetzt: „Als Wissenschaftsminister ist es für mich sehr wichtig, dass unseren Studentinnen und Studenten aufgrund der Corona-Pandemie im Rahmen des Möglichen keine Nachteile für ihr Studium entstehen. Wir wollen ihnen größtmögliche Verlässlichkeit und Chancengleichheit gewährleisten – bei gleichzeitig größtmöglicher Sicherheit.“

Einen Mitschnitt von der Pressekonferenz finden Sie hier.

Weitere Regelungen in der Corona-Pandemie

Die Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz sehen daneben u.a. auch vor, dass Master-Studentinnen und -Studenten, die im Sommersemester 2019, Wintersemester 19/20 oder Sommersemester 2020 begonnen haben, eine Frist-Verlängerung für den Nachweis noch ausstehender Zugangsvoraussetzungen um bis zu einem halben Jahr erhalten können, wenn die Frist Corona-bedingt ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Studienanfängerinnen und -anfänger, die für die Aufnahme des Studiums besondere Qualifikationsvoraussetzungen nachweisen müssen, können je nach Beschluss der entsprechenden Hochschule den Nachweis maximal innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachreichen. Dies gilt für die Immatrikulation zum Wintersemester 20/21 und zum Sommersemester 2021, wenn dieser Nachweis durch die Krise erschwert oder unmöglich war. Zudem erarbeitet das Wissenschaftsministerium aktuell eine Rechtsverordnung, die den Hochschulen in einem Modellversuch ermöglicht elektronische Fernprüfungen durchzuführen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Studentinnen und Studenten Pandemie-bedingt nicht zu einer Prüfung anreisen können oder eine Präsenzprüfung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

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