Pressemitteilung Nr. 214 vom 21.09.2020 Bayern ermöglicht rechtssichere digitale Fernprüfungen: Hochschulen, Prüfer, Studierende erhalten Planungssicherheit
Wissenschaftsminister Bernd Sibler setzt Rechtsverordnung in Kraft: einheitliche Regelungen für Bayerns Hochschulen – Pionierarbeit für deutsche Hochschullandschaft – Wahlrecht für Studentinnen und Studenten – Datenschutz wichtiges Anliegen
MÜNCHEN. Für bayerische Hochschulen gelten rückwirkend zum 20. April einheitliche Regelungen für Prüfungen, die elektronisch und ohne Vorgabe eines bestimmten Prüfungsortes durchgeführt werden. Dieser Prüfung auf Distanz komme gerade vor dem Hintergrund der Corona-Krise eine zunehmende Bedeutung zu, betonte Wissenschaftsminister Bernd Sibler heute in München. „Mir ist wichtig, dass wir unserer Hochschulfamilie auf diesem zukunftsweisenden Gebiet Rechtssicherheit bieten können. Deshalb haben wir diese Verordnung schnell, mit großer fachlicher Tiefe und begleitet von hoher wissenschaftlicher Expertise erarbeitet. Das hatten sich auch unsere Hochschulen und Studierendenvertreter gewünscht.“ Gemeinsam mit dem Experten für Datenschutz Prof. Dr. Dirk Heckmann, Direktor des TUM Center for Digital Public Services (CDPS), der die Erarbeitung intensiv begleitet hatte, stellte er bei einer Pressekonferenz Einzelheiten der Rechtsverordnung BayFEV vor.
Vom Datenschutz bis zum Umgang mit technischen Störungen
Bayern leiste mit der ersten umfassenden Regulierung elektronischer Fernprüfungen Pionierarbeit, so Sibler. Wesentliche Grundsätze beispielsweise zum Datenschutz, zur Authentifizierung der Prüflinge, zur Videoaufsicht oder zum Umgang mit technischen Störungen setzen einen klaren Rahmen für Prüferinnen und Prüfer sowie Studentinnen und Studenten an allen Hochschulen des Freistaats – bundesweit bisher einzigartig. „Die BayFEV ist ein Beispiel für gelungenes Teamwork von Politik und Wissenschaft, um die bestmögliche Lösung für eine aktuelle, komplexe Herausforderung zu erarbeiten. Mit der Rechtsmaterie elektronischer Fernprüfungen zwischen Prüfungsrecht, Verfassungsrecht, Datenschutzrecht und IT-Sicherheitsrecht haben wir vielfach Neuland beschritten“, so Professor Heckmann. Sie sei die „aktuell modernste Regulierung im Prüfungsrecht“. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Prüfungsform dem Datenschutz zu. Daher wurde auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hinzugezogen. Professor Heckmann erklärte dazu: „Es war uns ein großes Anliegen, elektronische Fernprüfungen nicht nur rechtssicher, sondern insbesondere datenschutzkonform auszugestalten. Mit der Verordnung haben wir die richtige Balance zwischen Datenschutz und notwendiger Kontrolle von Fernprüfungen gefunden.“
Wahlrecht für Studentinnen und Studenten
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei elektronischen Fernprüfungen um eine völlig neue Prüfungssituation handelt und die Prüflinge ihre Prüfungen nicht mehr an einem vorgegeben Ort schreiben, erhalten die Prüflinge ein Wahlrecht: „Sie können sich entscheiden, ob sie eine digitale Fernprüfung oder eine termingleiche Präsenzprüfung ablegen wollen. Damit berücksichtigen wir die individuellen Studienbedingungen und schaffen mehr Flexibilität – eine zukunftsweisende Regelung für unsere Studentinnen und Studenten“, betonte Sibler mit Blick auf den engen Austausch mit Studierendenvertretern während der Erarbeitung der Verordnung. Man setze damit auch ein großes Maß an Vertrauen in die Prüflinge.
Rechtssicherheit auch für das Sommersemester 2020
Die Rechtsverordnung soll in den kommenden vier Jahren erprobt und evaluiert werden. Sie tritt rückwirkend zum 20. April 2020 in Kraft. „Wir sorgen so für Rechtssicherheit für die Prüfungen, die im Sommersemester 2020 während der Corona-Pandemie als elektronische Fernprüfungen durchgeführt wurden. Das war mir neben den Regelungen zu BAföG und zu den in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen und Regelterminen, die Corona-bedingte Nachteile für unsere Studentinnen und Studenten in Bayern auffangen, ein sehr wichtiges Anliegen.“
Die aus datenschutz- und verfassungsrechtlicher Sicht erforderliche Grundlage für die Erprobungsphase hatte der Bayerische Landtag auf Initiative von Wissenschaftsminister Sibler mit dem Corona-Eilgesetz im Juli 2020 geschaffen. Bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung wurde eine umfassende Expertise eingeholt (insbesondere von Vizepräsidenten für Lehre an bayerischen Hochschulen sowie Experten für IT-Recht und Datenschutz) und eine Verbandsanhörung durchgeführt. Das dem Lehrstuhl für Recht und Datensicherheit der Digitalisierung an der TU München angegliederte TUM Center for Digital Public Services (CDPS) unter der Leitung von Prof. Dr. Dirk Heckmann und der Geschäftsführerin Sarah Rachut übernahm dabei die Federführung in der Beratung.
Materialen zur Pressekonferenz stehen hier zum Download bereit: www.stmwk.bayern.de/pressematerial
Fotos von der Pressekonferenz stehen heute ab ca. 15 Uhr zum kostenfreien Download unter https://www.stmwk.bayern.de/ministerium/minister-fuer-wissenschaft-und-kunst/bilder.html bereit.
Kathrin Gallitz, Pressesprecherin, 089 2186 2057