32
Thema Künstliche Intelligenz
InbeidenBeispielenzeigtsicheineHaftungs-bzw.Verantwortungs-
lücke,diedadurchentsteht,dassHerstellerundBetreibereinesselbst
lernendenKI-SystemsdessenHandlungenmöglicherweisenichtzu-
gerechnetwerden.DieKonsequenzenderHandlungenwürdendann
weder den Betreiber noch den Hersteller treffen, sondern letztlich
dieGeschädigten bzw. die vermeintlichenVertragspartner.
Können »ePersonen« haftbar sein?
Würde sich der Betreiber in den geschilderten Beispielen
nicht eines technischen KI-Systems bedienen, sondern einer
menschlichen Hilfskraft, so käme zwar eine Entlastung des
Betreibers nach wie vor in Betracht, wenn diesen kein per-
sönlicher Verschuldensvorwurf trifft bzw. die Hilfspersonen
den Rahmen ihrer Vertretungsmacht überschreiten. Allerdings
träte in diesemFall nach der Konzeption des deutschen Rechts
die Eigenhaftung der Hilfsperson an die Stelle der Haftung
des Hintermannes: Diese wäre strafrechtlich verantwortlich,
müsste selbst eventuelle Schäden ersetzen bzw. den im frem-
den Namen, aber ohne entsprechende Vertretungsmacht ge-
schlossenen Vertrag erfüllen. Umdieses austarierte Systemder
Verantwortlichkeiten von Hintermann und Hilfsperson auch
Foto: Copyright Dominik Wendland,
EGOn,
Jaja Verlag 2019