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Roboter als Personen im Rechtssinne?
Gerät erst beimBetreiber und nach dessenMaßgaben »erlernt«.
Auf dieser Grundlage bliebe der Eigentümer des Haustieres auf
dem Schaden sitzen, und der Betreiber des Roboters könnte
auch strafrechtlich nicht belangt werden. In einemanderen Bei-
spiel könnte ein Algorithmus, der die Preisgestaltung im On-
linehandel optimieren soll, »eigenmächtig« den vom Betreiber
definierten Preiskorridor verlassen und zu große Rabatte ge-
währen, welche dem Betreiber Verluste einbringen. Hier wird
z. T. argumentiert, dass der Betreiber des Algorithmus‘ an die
von diesen abgegebenen Vertragserklärungen nicht gebunden
sein sollte, eben weil sie nicht seinemWillen entsprachen. Folgt
man dieser Auffassung, so würde das Vertrauen derjenigen Ver-
tragspartner enttäuscht, die sich auf die Erklärung des Algorith-
mus‘ verlassen hatten. Ihnen würden erhoffte Gewinne aus dem
Vertrag entgehen, und sie könnten Vertrauensschäden erleiden,
etwa durch den Verzicht auf andere günstige Angebote.
Foto: Copyright Dominik Wendland,
EGOn,
Jaja Verlag 2019