Coronavirus FAQ - Grundlegendes zum Hochschulbetrieb, zum kulturellen Leben, zu Hilfen im Kunst- und Kulturbereich und zur Forschung
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zum dem Thema Coronavirus im Hochschul- und Kulturbereich. Die dynamischen Entwicklungen werden kontinuierlich beobachtet und überprüft. Nachsteuerungen sind jederzeit möglich.
FAQ: Allgemeiner Hochschul- und Studienbetrieb in Bayern während der COVID-19-Pandemie
An wen können sich Studierende mit Fragen zu ihrer Studienplanung und zum Studienbetrieb wenden?
Studierende an den Hochschulen des Freistaates können sich mit Fragen und Anliegen zum hochschulischen Lehrbetrieb und zu ihrer Studienplanung unmittelbar an ihre Hochschule wenden. Die bayerischen Hochschulen stehen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch und gerade zu Fragen betreffend die COVID-19-Pandemie in engem Austausch.
Informationen der staatlichen Hochschulen in Bayern finden Sie unten unter „Weitere Informationen der staatlichen Hochschulen zu Corona“
Kann die Präsenzlehre an den Hochschulen in Bayern vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens weiterhin grundsätzlich stattfinden?
Die Präsenzlehre an den Hochschulen des Freistaats kann stattfinden.
Die konkrete Entscheidung darüber, wie und in welchem Umfang in bestimmten Fachrichtungen, Studiengängen und Lehrveranstaltungen Präsenz- und/oder Online-Lehre beziehungsweise hybride Lehre stattfindet, liegt in der Verantwortung jeder Hochschule in Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort und den jeweiligen Anforderungen des Lehrbetriebs.
Was ist zur Maskenpflicht an Hochschulen zu beachten?
Die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) empfiehlt in § 1 S. 2, dass in geschlossenen Räumen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden sollte. Den Hochschulen bleibt es jedoch unbenommen, aufgrund ihres Hausrechts eine Regelung zur Maskenpflicht festzulegen, um damit die Funktionsfähigkeit des Studien- und Dienstbetriebs im Ganzen sicherzustellen.
Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Welche besonderen Regelungen gelten anlässlich der COVID-19-Pandemie für den Nachweis bestimmter hochschulrechtlicher Qualifikations- und Zugangsvoraussetzungen?
Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) gelten gegenwärtig insbesondere folgende, vor dem Hintergrund und zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffene hochschulgesetzliche Regelungen (s. Art. 99 BayHSchG) zu Nachweisfristen in Bezug auf bestimmte hochschulrechtliche Qualifikations- und Zugangsvoraussetzungen:
- Für Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungsverfahren (s. Art. 44 Abs. 2 bis 4 BayHSchG), das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch (nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BayHSchG) und das besondere Prüfungsverfahren (nach Art. 45 Abs. 2 BayHSchG) gilt (s. Art. 99 Abs. 4 BayHSchG):
Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Sommersemester 2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 BayHSchG aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war.
Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 BayHSchG ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die o. g. Hindernisse entfallen. Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind.
Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BayHSchG oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 BayHSchG durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
- Für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium (s. Art. 43 Abs. 5 BayHSchG) gilt (s. Art. 99 Abs. 5 BayHSchG):
Für Studierende, die ihr Masterstudium im Wintersemester 2019/2020, im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, kann die Hochschule auf Antrag die Jahresfrist für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studentinnen und Studenten aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
Bitte wenden Sie sich mit Fragen und Anliegen betreffend die o. g. Qualifikations- und Zugangsvoraussetzungen unmittelbar an die jeweilige Hochschule.
Was gilt für Auslandsstudierende, deren geplante Reise/geplanter Aufenthalt sich durch die COVID-19-Pandemie ändert/geändert hat?
Studierende können sich mit Fragen zur Planung von studienbezogenen Auslandsaufenthalten während der COVID-19-Pandemie unmittelbar an ihre Hochschule wenden.
Die Hochschulen des Freistaats unterhalten zahlreiche Partnerschaften mit internationalen Hochschulen und vereinbaren mit den Partnerhochschulen die jeweiligen Bedingungen für die Auslandsaufenthalte und die Einbindung in den Studienablauf. Sofern infolge der COVID-19-Pandemie die Bedingungen für (geplante) Auslandsaufenthalte infrage stehen, obliegt eine Anpassung der Bedingungen den Hochschulen entsprechend den örtlichen und fachlichen Gegebenheiten im Zusammenwirken mit der jeweiligen Partnerhochschule. Auch Erasmus-Studierenden wird empfohlen, Kontakt mit ihrer (Heimat-)Hochschule aufzunehmen beziehungsweise zu halten.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Nationalen Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD).
Kann eine ehrenamtliche Tätigkeit von Studierenden, die dazu beiträgt, der COVID-19-Pandemie zu begegnen, im Studium angerechnet werden?
In Zeiten der COVID-19-Pandemie wird in vielen Bereichen jede helfende Hand gebraucht, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen beziehungsweise den Auswirkungen zu begegnen.
Für Studierende, die sich ehrenamtlich engagieren, besteht hochschulrechtlich grundsätzlich Möglichkeit, dass diese Tätigkeit auf das Studium angerechnet wird (s. Art. 63 BayHSchG), wenn Gleichwertigkeit zu den im Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen besteht. Die Gleichwertigkeit muss bezüglich Inhalt und Niveau bestehen und ist damit davon abhängig, welche Anforderungen an die benötigten Praktika oder entsprechenden Module des jeweiligen Studiengangs gestellt werden. Inwiefern Gleichwertigkeit gegeben ist, prüft die jeweilige Hochschule im jeweiligen Einzelfall unter anderem auf Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Darüber hinaus sind spezielle Regelungen zu beachten, wie beispielsweise im Bereich der Medizin, in dem die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) abstrakt regelt, in welchem Umfang verschiedene Tätigkeiten auf das Medizinstudium angerechnet werden. Die konkrete Entscheidung trifft hier das bei der Regierung von Oberbayern eingerichtete Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Anmeldung zu einer Prüfung.
Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Anrechnung an Ihre Hochschule beziehungsweise an das zuständige Prüfungsamt.
Wohin können sich Beschäftigte an den Hochschulen mit Fragen zum Arbeits- und Dienstbetrieb wenden?
Beschäftigte der Hochschulen des Freistaates können sich mit allen Fragen und Anliegen zum Dienst- und Arbeitsbetrieb auch während der COVID-19-Pandemie unmittelbar an ihre Hochschule wenden.
FAQ: Durchführung von Hochschulprüfungen, digitale Prüfungen, prüfungsrechtliche Regeltermine und Fristen
Was gilt für Regeltermine und Fristen bei Hochschulprüfungen? Zählt auch das Wintersemester 2021/2022 als Fachsemester?
Im Hinblick auf Regeltermine und Fristen, die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegt sind, gilt:
Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) gelten gegenwärtig insbesondere folgende, vor dem Hintergrund und zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffene hochschulgesetzliche Regelungen (s. Art. 99 BayHSchG) zu prüfungsrechtlichen Regelterminen und Fristen:
Nach den hochschulgesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (s. Art. 99 Abs. 1 BayHSchG) gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester. Das bedeutet: Fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen bei Hochschulprüfungen verschieben beziehungsweise verlängern sich dadurch automatisch (eine Einzelfallprüfung, bei der Studierende nachweisen müssten, dass sie für das Versäumnis kein Verschulden trifft, ist damit nicht erforderlich). Diese gesetzliche Regelung ist gezielt darauf ausgerichtet, nachteilige prüfungsrechtliche Konsequenzen – nämlich die Nichtbestehensfiktion bei Nichtantritt der Prüfung – zu verhindern. Dadurch soll Studierenden ein zeitlicher Spielraum für die Ablegung von Prüfungen eröffnet werden. Denn damit können Studierende die Hochschulprüfungen, die an solche Regeltermine und Fristen gekoppelt sind, ohne nachteilige Auswirkungen auf diese Regeltermine und Fristen verschieben. Gleichzeitig gilt, dass alle Prüfungen, die in diesen Semestern abgelegt worden sind, zählen und die entsprechenden ECTS-Punkte erworben werden konnten.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zu hochschulischen Prüfungsangelegenheiten unmittelbar an Ihre Hochschule.
Was gilt für digitale Prüfungsformate? Was gilt speziell für elektronische Fernprüfungen?
Hochschulgesetzlich gilt, dass die Hochschulen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Form und das Verfahren ihrer Hochschulprüfungen in ihren Hochschulprüfungsordnungen festlegen.
Dies gilt auch für digitale Prüfungsformate.
Für elektronische Fernprüfungen hat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit der Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern (Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV) die Rahmenbedingungen festgelegt (s. Art. 61 Abs. 10 BayHSchG).
Elektronische Fernprüfungen sind Prüfungen, die von den Studentinnen und Studenten nicht an der Hochschule, sondern unter Videoaufsicht (insbesondere bei schriftlichen Prüfungen) oder Nutzung eines Videokonferenzsystems (insbesondere bei mündlichen Prüfungen) an einem von den Studentinnen und Studenten selbst gewählten Ort abgelegt werden.
Die BayFEV regelt wesentliche Grundsätze beispielsweise zum Datenschutz, zur Authentifizierung der Prüflinge, zur Videoaufsicht oder zum Umgang mit technischen Störungen. Sie stellt einen Rechtsrahmen für die Prüfenden sowie für die Studierenden an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Bayern (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 BayFEV) dar, der insbesondere den Studierenden einen Studienfortschritt auch dann ermöglichen soll, wenn eine Präsenzprüfung pandemiebedingt nicht möglich sein sollte.
Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen ist freiwillig (s. § 8 BayFEV). Dies ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird.
Diese Regelungen gelten entsprechend (s. Art. 61 Abs. 10 Satz 5 BayHSchG) für mündliche Promotionsprüfungen und für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter, die z. B. bei Eignungsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren oder bei Verfahren zum Nachweis der studiengangspezifischen Eignung für den Zugang zu einem Masterstudiengang durchgeführt werden.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zu hochschulischen Prüfungsangelegenheiten unmittelbar an Ihre Hochschule.
Was gilt für freie Prüfungsversuche („Freiversuche“) bei Hochschulprüfungen?
Hochschulgesetzlich gilt, dass die Hochschulen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Form und das Verfahren ihrer Hochschulprüfungen in ihren Hochschulprüfungsordnungen festlegen.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit haben die Hochschulen dabei auch die Möglichkeit, in ihren Hochschulprüfungsordnungen eigenverantwortlich z. B. Regelungen zu freien Prüfungsversuchen („Freiversuchen“) in Bezug auf ihre Hochschulprüfungen zu treffen.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zu hochschulischen Prüfungsangelegenheiten unmittelbar an Ihre Hochschule.
FAQ: Studienfinanzierung während der COVID-19-Pandemie, insbesondere BAföG
Welche Möglichkeiten haben Studierende, denen infolge der COVID-19-Pandemie Engpässe in der Finanzierung ihres Studiums entstanden sind?
Das zentrale Instrument zur Studienfinanzierung ist auch während der COVID-19-Pandemie das BAföG.
Um Studierenden auch während der COVID-19-Pandemie wegen sich ändernder eigener Einkommensverhältnisse oder derjenigen der Eltern möglichst schnell finanziell unter die Arme greifen zu können, sieht das BAföG Hilfsinstrumente für kurzfristigen Zahlungsbedarf vor, wie z. B.
- Abschlagszahlungen bei Neuanträgen (s. § 51 Abs. 2 BAföG),
- Vorbehaltsbewilligung bei Folgeanträgen (s. § 50 Abs. 4 BAföG) oder
- die Möglichkeit von Aktualisierungsanträgen (s. § 24 Abs. 3 BAföG).
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG unmittelbar an das für Ihre Förderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Darüber hinaus gilt für die vom Bund gewährte Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage das Folgende:
Die Überbrückungshilfe bestand aus zwei Elementen, dem KfW-Studienkredit und einem Zuschuss. Der Zuschuss ist Ende September 2021 planmäßig ausgelaufen. Für Studierende in pandemiebedingter Notlage gibt es nach wie vor das Instrument des KfW-Studienkredits, der von Mai 2020 bis September 2022 zinsfrei gestellt wurde: Studierende können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein – zunächst – zinsloses Darlehen beantragen. Der Zinssatz dieses Darlehens in Höhe von 0 % gilt bis zum 30.09.2022. Das Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann online beantragt werden.
Wohin können sich BAföG-Geförderte mit Fragen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG wenden?
BAföG-Geförderte werden gebeten, sich mit Fragen und Anliegen zu ihrer Ausbildungsförderung nach dem BAföG – insbesondere auch im Hinblick auf zu stellende Anträge und Fristen – unmittelbar an das für ihre Förderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden.
Müssen Online-Lehrangebote im Hinblick auf die BAföG-Förderung in gleichem Umfang genutzt werden wie andere Lehrangebote?
Ja. Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, müssen ihre Ausbildung tatsächlich fortführen und deshalb – entsprechend ihren Möglichkeiten – Online-Angebote im gleichen Umfang wie bei Lehrveranstaltungen im Rahmen des sonst üblichen Lehrbetriebs nutzen.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG (insbesondere im Hinblick auf zu stellende Anträge und Fristen) unmittelbar an das für Ihre Förderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Wie wirkt es sich auf die BAföG-Förderung aus, wenn BAföG-Geförderte bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie mitwirken und dafür entlohnt werden?
Nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG gelten zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung nicht als Einkommen. Die Bundesregierung wurde ermächtigt (→ § 66a Abs. 8b BAföG), die Anwendung dieser Regelung durch Rechtsverordnung längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die Bundesregierung hat mit Verordnung vom 10. März 2022 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht: Gemäß dieser Verordnung ist § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG (insbesondere im Hinblick auf zu stellende Anträge und Fristen) unmittelbar an das für Ihre Förderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Was gilt in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bei der BAföG-Förderung und die individuelle Regelstudienzeit?
Die Förderungshöchstdauer für den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG entspricht der Regelstudienzeit (§ 15a Abs. 1 BAföG).
Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) gelten gegenwärtig insbesondere folgende, vor dem Hintergrund und zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffene hochschulgesetzliche Regelungen (s. Art. 99 BayHSchG) zur (verlängerten) individuellen Regelstudienzeit:
Nach den hochschulgesetzlichen Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (s. Art. 99 Abs. 2 BayHSchG) gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Damit wird eine – automatische – entsprechende Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer um jeweils ein Semester, für das diese Voraussetzungen vorliegen, erreicht.
Bitte wenden Sie sich mit Anliegen und Fragen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG (insbesondere im Hinblick auf zu stellende Anträge und Fristen) unmittelbar an das für Ihre Förderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
FAQ: Impfungen und Testungen für Studierende
Welche Impfangebote gibt es für die Studierenden in Bayern?
Die Studierenden an den bayerischen Hochschulen sind in die Bayerische Impfstrategie mit einbezogen. Auch für diese stehen gezielte und niedrigschwelligen Impfangebote zur Verfügung. Im Rahmen der Bayerischen Impfkampagne für Studierende können sich seit dem Sommer 2021 impfwillige Studierende an Hochschulen in Bayern auch an ihrem Hochschulstandort – unabhängig vom Erstwohnsitz – impfen lassen.
- Die spezifischen Impfaktionen für Studierende können als Reihenimpfung im örtlichen Impfzentrum mit gezielten Sammelterminen oder als Reihenimpfung auf dem Hochschulgelände unter Einsatz mobiler Impfteams der Impfzentren durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt im Rahmen dieser Impfaktionen ist, wer gegenwärtig an einer Hochschule in Bayern immatrikuliert ist. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt mittels der Immatrikulationsbescheinigung. Die Details zum Ablauf und zur Organisation der Impfangebote stimmen die Hochschulen mit dem jeweils örtlich zuständigen Impfzentrum ab.
- Alternativ sind weiterhin auch individuelle Impftermine in Impfzentren (über eine Registrierung mithilfe des Impfregistrierungsportals BayIMCO) beziehungsweise Impfungen in Arztpraxen möglich.
Impfinteressierte Studierende können sich für nähere Informationen zu den vor Ort angebotenen Impfaktionen unmittelbar an ihre Hochschule wenden.
Wo und wie können sich Studierende in Bayern (kostenfrei) testen lassen?
Insbesondere auf folgende Testmöglichkeit (auch) für Studierende im Rahmen der öffentlichen Testinfrastrukturen wird hingewiesen:
- PoC-Antigen-Tests: Studierende können das kostenfreie Testangebot im Rahmen der durch den Bund finanzierten „Bürgertestungen“ (s. § 4a Coronavirus-Testverordnung – TestV) wahrnehmen.
Weitere Informationen der staatlichen Hochschulen zu Corona
Universitäten
Universität München:
https://www.uni-muenchen.de/aktuelles/corona_informationen/index.html
Technische Universität München:
https://www.tum.de/die-tum/aktuelles/coronavirus/
Universität Würzburg;
https://www.uni-wuerzburg.de/corona/#c258631
Universität Erlangen-Nürnberg:
https://www.fau.de/corona/
Universität Regensburg:
https://www.uni-regensburg.de/interne-kommunikation/corona-infos/index.html
Universität Bayreuth:
https://www.uni-bayreuth.de/de/universitaet/presse/corona/index.html
Universität Bamberg:
https://www.uni-bamberg.de/gesund/coronavirus/faq-fuer-universitaetsangehoerige/
Universität Passau:
https://www.uni-passau.de/coronavirus/
Universität Augsburg:
https://www.uni-augsburg.de/de/campusleben/corona/
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
HAW Aschaffenburg:
https://www.th-ab.de/ueber-uns/presse-aktuelles/informationen-zum-coronavirus/
HAW Ansbach:
https://www.hs-ansbach.de/startseite/corona-haeufige-fragen/
HAW Coburg:
https://www.hs-coburg.de/ueber-uns/veranstaltungen/coburg-contra-corona.html#c8637
HAW Landshut:
https://www.haw-landshut.de/aktuelles/coronavirus.html
TH Rosenheim:
https://www.th-rosenheim.de/die-hochschule/aktuelles/faq-in-bezug-auf-corona/
HAW Würzburg-Schweinfurt:
https://www.fhws.de/hochschule/die-fhws/aktuelles-zum-coronavirus/
TH Deggendorf:
https://www.th-deg.de/de/hochschule/aktuelles-zum-coronavirus
TH Ingolstadt:
https://www.thi.de/hochschule/corona-updates
HAW Neu-Ulm:
https://www.hnu.de/hochschule/corona-hygieneregeln
https://www.hnu.de/studium/im-studium/faq-zur-verschiebung-der-praesenzveranstaltungen.
HAW Augsburg:
https://www.hs-augsburg.de/Kommunikation/Informationen-und-Umgang-mit-Corona-Virus-Sars-CoV-2.html
HAW Kempten:
https://www.hs-kempten.de/hochschule/aktuelles/coronavirus
HAW München:
https://www.hm.edu/sekundaer_navigation/presse/corona_virus/index.de.html
OTH Regensburg:
https://www.oth-regensburg.de/index.php?id=6340
HAW Weihenstephan-Triesdorf:
https://www.hswt.de/hochschule/coronavirus.html
OTH Amberg-Weiden:
https://www.oth-aw.de/informieren-und-entdecken/aktuelles/neuigkeiten/news/202007106116-informationen-zum-coronavirus/
HAW Hof:
https://www.hof-university.de/studierende/covid19-informationen.html
Kunsthochschulen
Hochschule für Musik in Nürnberg:
https://www.hfm-nuernberg.de/de/service/corona/faq-corona/
Akademie der bildenden Künste München:
https://www.adbk.de/de/studium.html
Akademie der bildenden Künste Nürnberg:
https://adbk-nuernberg.de/news/informationen-corona-virus/
Hochschule für Musik und Theater München:
https://website.musikhochschule-muenchen.de/de/69-deutsch/meldungen/2556-coronavirus-massnahmen-zum-infektionsschutz-an-der-hmtm
Hochschule für Musik Würzburg:
https://www.hfm-wuerzburg.de/hinweise-corona
FAQ: Hilfen im Kunst- und Kulturbereich
Wie ist das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler zum Ersatz des Unternehmerlohns ausgestaltet?
Mit dem am 18. Dezember 2020 angelaufenen Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler hat das Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ein weiteres wichtiges Instrument auf den Weg gebracht, um Kunst und Kultur im Freistaat aufrechtzuerhalten. Infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Schließung von Kultureinrichtungen sowie der Absage von zahlreichen Veranstaltungen kommt es bei Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe zu erheblichen wirtschaftlichen Härten. Daher ist für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe zur Sicherung ihrer privaten wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung privater Lebenshaltungskosten eine gesonderte Finanzhilfe zur Abfederung erheblicher Umsatzrückgänge erforderlich.
Im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms konnten seit dem 18. Dezember 2020 Finanzhilfen in Form eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich bis zu 1.180 Euro elektronisch beantragt werden. Eine Antragstellung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 ist noch bis zum 31. März 2022 möglich. Die Antragsfrist für den Antragszeitraum Januar bis März 2022 läuft vom 13. Januar bis zum 30. Juni 2022.
Die Laufzeit des Soloselbstständigenprogramms wurde mit Ministerratsbeschluss vom 23.11.2021 bis zum 31.03.2022 verlängert.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten. Antragsvoraussetzung ist ferner ein erheblicher Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie. Vergleichszeitraum ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr 2019. Für Berufseinsteiger sowie für Personen, die im Jahr 2019 aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, bestehen Sonderregelungen. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann sich der Antragsteller der Mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedienen. Die hierfür nachgewiesenen Kosten werden erstattet, soweit sie angemessen sind.
Die Höhe der gewährten Finanzhilfe ergibt sich aus den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum, maximal jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat, sowie dem Ersatz etwaiger Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
Der Vollzug des Programms erfolgt durch die Regierungen mit Unterstützung von Bayern Innovativ. Anträge können auf folgender Website gestellt werden: https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Soloselbstständigenprogramm. Bei Fragen steht zudem von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 12 Uhr eine Hotline unter 089/2185-1942 zur Verfügung.
Werden andere öffentliche Unterstützungsleistungen angerechnet?
Andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck zur Sicherung des Lebensunterhalts verfolgen werden in voller Höhe angerechnet, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden.
Grundsätzlich nicht angerechnet werden öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen anderen Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts verfolgen, dazu zählen zum Beispiel die „Überbrückungshilfe III“ des Bundes inklusive der Neustarthilfe, die Bayerische Lockdown-Hilfe für besonders betroffene Gebiete („Oktoberhilfe“), die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes („November- und Dezemberhilfe“) sowie das Spielstätten- und Veranstalterprogramm des Freistaats Bayern. Allerdings ist eine sogenannte „Überkompensation“ unzulässig. Das bedeutet, dass die vorgenannten nicht anzurechnenden Unterstützungsleistungen bei zeitlicher Überschneidung anteilig angerechnet werden, soweit die Summe aller beantragten Unterstützungsleistungen die Höhe des monatlichen Umsatzrückgangs im Antragszeitraum überschreitet.
Wie ist das neue Stipendienprogramm für Künstlerinnern und Künstler beim Einstieg in die professionelle Laufbahn ausgestaltet?
Um Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens trotz der derzeit widrigen Bedingungen die Arbeit an ihren Vorhaben zu ermöglichen und sie bei ihrer Professionalisierung zu unterstützen, bietet die Staatsregierung ab Anfang des Jahres 2021 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro an.
Die Laufzeit des Stipendienprogramms wurde mit Ministerratsbeschluss vom 23.11.2021 bis zum 31.03.2022 verlängert. Anträge können wieder zwischen 14. Februar 2022 und 31. März 2022 gestellt werden.
Das Stipendienprogramm, das in enger Abstimmung mit einem Begleitausschuss, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Kunst- und Kulturverbänden, der Kreativwirtschaft sowie der freien Szene erarbeitet wurde, umfasst ein Gesamtvolumen von 25 Mio. Euro.
Die Vergabe der Stipendien erfolgt in Form von zeitlich begrenzten Aufrufen für eine Antragstellung („Calls“). Beginn und Schluss für die einzelnen Calls werden jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekanntgegeben. Pro antragstellender Person ist ein Antragsversuch möglich. Wer bereits ein Stipendium über das Stipendienprogramm bzw. eine Bewilligung für ein Stipendium erhalten hat, kann kein weiteres Stipendium erhalten.
Die Anträge für den nächsten Call des Stipendienprogramms können wieder ab 14. Februar 2022 bis einschließlich 31. März 2022 auf folgender Webseite gestellt werden:
https://www.bayern-innovativ.de/stipendienprogramm
Die Hotline für Informationen und Fragen zum Stipendienprogramm ist unter 0911/20671-344 von Montag bis Donnerstag von 13:30 bis 16:30 Uhr und am Freitag von 09:30 bis 12:30 Uhr zu erreichen.
Anfragen per E-Mail können an stipendienprogramm@bayerninnovativ.de gerichtet werden. Wir bitten um Verständnis, dass Fragen zu einzelnen Anträgen wie zum Bearbeitungsstand von dieser Hotline nicht beantwortet werden können.
Wie ist das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine ausgestaltet?
Beim Hilfsprogramm für die Laienmusik in Bayern sind antragsberechtigt gemeinnützige Laienmusikvereine mit Sitz in Bayern, die in einem der Laienmusikverbände Mitglied sind. Gefördert werden musikalische Aktivitäten der Laienmusikvereine, wie Konzerte, GEMA-Kosten, besondere Maßnahmen aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten (dies beinhaltet auch die ggf. erforderliche vorübergehende Anmietung spezieller Proberäume) und Kosten für Ensembleleiter, die wegen Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Pandemie von den Vereinen nicht (vollständig) getragen werden können. Die Förderung bemisst sich am Förderbedarf und beläuft sich im Jahr 2021 auf bis zu 1.500 € pro Verein zzgl. bis zu 750 € pro weiterem Ensemble. Der Förderzeitraum wurde zwischenzeitlich verlängert und läuft damit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021. Die Antragstellung erfolgt erst zwischen dem 1. bis 31. Januar 2022 , also nach Ablauf des Förderzeitraums. Die Vereine sollten ihre Einnahmen und Ausgaben, die den Förderzeitraum betreffen, entsprechend dokumentieren.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Musikrates.
Wie ist das Spielstätten - und Veranstalterprogramm ausgestaltet?
Mit dem zum 1. Juli 2020 angelaufenen Spielstättenprogramm im Umfang von 40 Mio. € hat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein wichtiges Instrument auf den Weg gebracht, um die Kunst und Kultur im Freistaat aufrechtzuerhalten.
Auf Grund des anhaltenden pandemischen Geschehens wurde das Spielstättenprogramm bis 30. Juni 2022 verlängert. Es wurde bereits dahingehend erweitert, dass eine Antragsberechtigung bei Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband (z.B. Amateurtheater) und/oder bei gemeinnütziger Rechtsform bereits ab 6 künstlerischen Veranstaltungen p.a. im Referenzjahr vorliegt. In begründeten Einzelfällen kann als Referenzjahr statt dem Jahr 2019 auch das Jahr 2018 bzw. der Durchschnitt der Jahre 2015 - 2019 angegeben werden. In diesen Fällen wurde auch die Bagatellgrenze von 3.000 € auf 1.500 € abgesenkt. Für Spielstätten bzw. Kulturveranstalter im ländlichen Raum gelten außerdem erleichterte Antragsvoraussetzungen.
Antragsberechtigt im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms sind
- Betreiberinnen und Betreiber von kleinen und mittleren Spielstätten (bis 1000 Plätze)
- im Bereich Theater, Musik, Kleinkunst und Kabarett
- mit Sitz in Bayern sowie
- dezentrale Veranstalter ohne eigene Spielstätte,
- deren Tätigkeit schwerpunktmäßig und hauptverantwortlich auf die Organisation und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen (maximaler Jahresumsatz 10 Mio. Euro) gerichtet ist.
Spielstätte und Kulturveranstalter dürfen dabei weder öffentlich getragen noch zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden.
- Die Spielstätte muss mit mindestens 24 künstlerischen Veranstaltungen bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mit mindestens 12 künstlerischen Veranstaltungen bzw. bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mit mindestens 6 künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr bespielt werden.
- Die Tätigkeit des Kulturveranstalters muss mindestens 24 bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mindestens 12 künstlerische Veranstaltungen bzw. für Anträge bei gemeinnütziger Rechtsform oder nachgewiesener Mitgliedschaft in einem Amateur-Dachverband mindestens 6 künstlerische Veranstaltungen pro Jahr in Bayern umfassen.
Eine künstlerische Veranstaltung liegt bei kreativer Eigenleistung der Künstlerinnen und Künstler vor. Von den insgesamt durchgeführten Veranstaltungen muss die überwiegende Zahl einen künstlerischen Charakter vorweisen. Die Veranstaltungen müssen jeweils allgemein öffentlich zugänglich sein.
Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich am
- Liquiditätsbedarf für das zweite Halbjahr 2021 bzw.
- dem zu erwartenden Liquiditätsbedarf für das erste bzw. zweite Quartal 2022,
was jeweils von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Berücksichtigungsfähig sind neben laufenden Sachkosten wie Mieten auch die Personalkosten einschließlich eines (fiktiven) Unternehmerlohns. Die finanziellen Höchstgrenzen der Finanzhilfe sind abhängig von der Zahl der Beschäftigten (bei voller Ausschöpfung der Laufzeit von 6 Monaten: bis 5 Mitarbeiter 50.000 € / bis 10 Mitarbeiter 100.000 € / über 10 Mitarbeiter 300.000 €).
Die Antragsfrist für Anträge zum zweiten Halbjahr 2021, für das erste und für das zeite Quartal 2022 läuft bis zum 10. Juni 2022. Anträge zum zweiten Halbjahr 2021 bzw. 1. und 2. Quartal 2022 können weiterhin online über die Homepage der Bayern Innovativ dann gestellt werden, wenn zuvor ein entsprechender Antrag beim Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestellt wurde. Antragsteller sind zudem verpflichtet, einen Antrag auf Überbrückungshilfe III plus bzw. IV zu stellen, soweit sich die Antragszeiträume überschneiden.
Genauere Informationen zum Spielstätten- und Veranstalterprogramm finden Sie auf der Homepage der Bayern Innovativ.
Bei Fragen steht zudem auch weiterhin die Hotline der Bayern Innovativ unter
0911-20671-344 (Mo. - Do. 13:30 Uhr - 16:30 Uhr und Fr. 09:30 Uhr – 12:30 Uhr) zur Verfügung.
Welche allgemeinen Finanzhilfen können selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie kulturelle Einrichtungen bei Liquiditätsengpässen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, beantragen?
Das bisherige Soforthilfeprogramm wurde durch die sog. Überbrückungshilfe, einem branchenübergreifenden Bundesprogramm zeitlich abgelöst. Die IHK für München und Oberbayern hat den Vollzug des Programms übernommen, welches nun verlängert wurde. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 können die Anträge bis 31. Januar 2021 hier gestellt werden. Eine weitere Verlängerung der Überbrückungshilfe des Bundes bis Ende Juni 2021 wurde bereits beschlossen. Die Überbrückungshilfe wird ergänzt durch die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe des Bundes.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Darüber hinaus geben das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (Staatliche Hilfen – Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayern-kreativ.de) und die Bundesregierung einen Überblick über Möglichkeiten weiterer (finanzieller) Unterstützung.
Welche förderrechtlichen Konsequenzen entstehen im Zuge der Corona-Pandemie für Zuwendungsempfänger des bayerischen Kunstministeriums?
- Wenn der laufende Förderzweck (Betrieb einer Kultureinrichtung wie z.B. Theater oder Sing- und Musikschulen) aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend (wegen temporäre Schließung etc.) nicht erreicht wird:
Für die Zeit der vorübergehenden Nichterreichung des Zuwendungszwecks aufgrund der Corona-Pandemie werden nicht zu vermeidende Ausgaben (insbesondere Fixkosten wie Personalausgaben, Miete etc.) als zuwendungsfähig anerkannt und Mindereinnahmen in den laufenden Förderverfahren berücksichtigt. Auch Ausgaben, die erst durch Schadensminderungsmaßnahmen entstanden sind (z.B. Kosten für die Stornierung einer als zuwendungsfähig anerkannten Anmietung eines Veranstaltungsraums), können berücksichtigt werden. Der Zuwendungsempfänger ist angehalten, die in diesem Zeitraum anfallenden Ausgaben so gering wie möglich zu halten.
- Wenn das beantragte Projekt (Veranstaltung, Festival etc.) aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann:
Der Zuwendungszweck wird auch erreicht, wenn das Projekt in geänderter Form – etwa unter Nutzung von virtuellen und digitalen Möglichkeiten – in einem kleineren Format oder zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2020 durchgeführt wird. Auch Ausgaben, die erst durch Schadensminderungsmaßnahmen entstanden sind (z.B. Kosten für die Stornierung einer als zuwendungsfähig anerkannten Anmietung eines Veranstaltungsraums), können berücksichtigt werden. Lediglich Ausgaben, die nicht für die Neuansetzung der Veranstaltung verwendet werden können, sind nicht zuwendungsfähig (bspw. Kosten für Werbeanzeigen).
Wenn der Zuwendungszweck wegen Ausfall des Projekts nicht erreicht werden kann, können beantragte Projektförderungen leider nicht bewilligt werden. Auch wenn bereits ein Bewilligungsbescheid erlassen wurde, können keine Auszahlungen mehr erfolgen, selbst wenn bereits Ausgaben geleistet wurden. Wenn Zuwendungsempfänger im Vorfeld der Pandemie bereits Fördermittel aufgrund eines Bewilligungsbescheids erhalten haben, werden diese jedoch ausnahmsweise nicht zurückgefordert, wenn die Fördermittel bereits zweckmäßig verwendet wurden.
Sofern dem Zuwendungsempfänger durch die Nichtbewilligung eine besondere existentielle Härte widerfährt, kann im Einzelfall eine einmalige institutionelle Förderung gewährt werden. Die Förderung kann maximal in Höhe der ausbleibenden Projektförderung erfolgen. Ein vollständiger Nachteilsausgleich ist nicht möglich. Die Zuwendungsempfänger haben sich aktiv um eine Minimierung der Ausgaben zu bemühen.
Da bei kommunalen Antragstellern eine institutionelle Förderung grundsätzlich nicht möglich ist, ist bei Vorliegen einzelfallbezogener besonderer Härten eine Verschiebung des Projekts in das Jahr 2021 und eine Anpassung des Bewilligungszeitraums denkbar. Hierzu sollte unverzüglich Kontakt mit der Bewilligungsbehörde aufgenommen und die besondere Härte dargelegt werden.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die staatliche Kulturförderung durch das Kunstministerium aus?
Zur Entlastung der durch das Corona-Virus ausgelösten prekären wirtschaftlichen Lage vieler Förderempfänger im Kulturbereich sollten diese auch die Möglichkeit einer Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit nutzen, sofern die Antragsvoraussetzungen hierfür vorliegen.
Dies hängt maßgeblich vom erfolgreichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. der Zustimmung der Belegschaft ab. Das bayerische Kunstministerium wertet es dabei nicht als förderschädlich, wenn von ihm geförderte Kultureinrichtungen das Kurzarbeitergeld auf bis zu 100% des Nettogehalts aufstocken. Entsprechende Leistungen werden als zuwendungsfähig anerkannt, soweit eine Förderung der Personalausgaben erfolgt.
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige benötigt die Bundesagentur für Arbeit bereits bei der Anzeige die Einverständniserklärung der Mitarbeiter/innen zur Kurzarbeit bzw. - in Fällen mit Betriebsrat - die hierzu abgeschlossene Betriebsvereinbarung.
FAQ: Theater-, Konzert- und weiterer kultureller Betrieb
Was ist beim Besuch von Bibliotheken und Archiven zu beachten?
Seit dem 03. April 2022 sind die bisherige Zugangsbeschränkung nach 3G sowie die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Erstellung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts entfallen.
Gleichwohl werden folgende Maßnahmen zur Infektionsprävention empfohlen:
- Empfohlen wird das Tragen einer Maske von mindestens dem Standard einer medizinischen Gesichtsmaske sowie auf ausreichende Belüftung zu achten. Das mit jedem Kontakt verbundene Infektionsrisiko nimmt bereits ab, wenn eine Seite, mehr aber noch, wenn beide Seiten des Kontakts Maske tragen.
- Empfohlen wird weiterhin das Einhalten eines allgemeinen Mindestabstands von 1,5 m.
- Empfohlen wird die Erstellung von Hygienekonzepten, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Bitte wenden Sie sich bei Einzelfragen zu wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken und Archiven unmittelbar an die jeweilige Bibliothek beziehungsweise das jeweilige Archiv.
Welche Vorgaben gelten für Musikschulen und für die Erteilung von Musikunterricht?
Seit dem 03. April 2022 sind die bisherige Zugangsbeschränkung nach 3G sowie die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Erstellung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts entfallen.
Gleichwohl werden folgende Maßnahmen zur Infektionsprävention empfohlen:
- Empfohlen wird das Tragen einer Maske von mindestens dem Standard einer medizinischen Gesichtsmaske sowie auf ausreichende Belüftung zu achten. Das mit jedem Kontakt verbundene Infektionsrisiko nimmt bereits ab, wenn eine Seite, mehr aber noch, wenn beide Seiten des Kontakts Maske tragen.
- Empfohlen wird weiterhin das Einhalten eines allgemeinen Mindestabstands von 1,5 m.
- Empfohlen wird die Erstellung von Hygienekonzepten, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Welche Regeln gelten für Museen und Ausstellungen?
Seit dem 03. April 2022 sind die bisherige Zugangsbeschränkung nach 3G sowie die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Erstellung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts entfallen.
Gleichwohl werden folgende Maßnahmen zur Infektionsprävention empfohlen:
- Empfohlen wird das Tragen einer Maske von mindestens dem Standard einer medizinischen Gesichtsmaske sowie auf ausreichende Belüftung zu achten. Das mit jedem Kontakt verbundene Infektionsrisiko nimmt bereits ab, wenn eine Seite, mehr aber noch, wenn beide Seiten des Kontakts Maske tragen.
- Empfohlen wird weiterhin das Einhalten eines allgemeinen Mindestabstands von 1,5 m.
- Empfohlen wird die Erstellung von Hygienekonzepten, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen kulturelle Veranstaltungen stattfinden?
Seit dem 03. April 2022 sind die bisherige Zugangsbeschränkung nach 2G sowie die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Erstellung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts entfallen.
Gleichwohl werden folgende Maßnahmen zur Infektionsprävention empfohlen:
- Empfohlen wird das Tragen einer Maske vom mindestens dem Standard einer medizinischen Gesichtsmaske sowie auf ausreichende Belüftung zu achten. Das mit jedem Kontakt verbundene Infektionsrisiko nimmt bereits ab, wenn eine Seite, mehr aber noch, wenn beide Seiten des Kontakts Maske tragen.
- Empfohlen wird weiterhin das Einhalten eines allgemeinen Mindestabstands von 1,5 m.
- Empfohlen wird die Erstellung von Hygienekonzepten, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Darüber hinaus sind u.U.– soweit einschlägig – die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten, insb. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
(Vgl. "Welche Regeln gelten für Museen und Ausstellungen?")
(Vgl. auch „Was gilt für den Probenbetrieb im kulturellen Bereich?“)
Was gilt für den Probenbetrieb im kulturellen Bereich für Laien?
Seit dem 03. April 2022 sind die bisherige Zugangsbeschränkung nach 3G sowie die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Erstellung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts entfallen.
Zur Infektionsprävention bestehen gleichwohl weiterhin folgende Empfehlungen:
- Empfohlen wird das Tragen einer Maske vom mindestens dem Standard einer medizinischen Gesichtsmaske sowie die ausreichende Belüftung in Innenräumen. Das mit jedem Kontakt verbundene Infektionsrisiko verringert sich bereits, wenn eine Seite, mehr aber noch, wenn beide Seiten Maske tragen.
- Empfohlen wird weiterhin das Einhalten eines allgemeinen Mindestabstands von 1,5 m.
- Empfohlen wird die Erstellung von Hygienekonzepten, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Darüber hinaus sind - soweit einschlägig - die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten, insb. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
Grundsätzliche und allgemeine Informationen zur COVID-19-Pandemie
Wo finde ich die aktuellen Regelungen nach der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV)?
Die aktuellen infektionsschutzrechtlichen Verordnungen in Bayern finden Sie im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.), das auf der Verkündungsplattform Bayern – Veröffentlichungen im BayMBl. online abrufbar ist und auf Bayern.Recht (unter www.gesetze-bayern.de).
Gibt es eine Hotline?
Ja: Sie erreichen die Corona-Hotline des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unter 09131 / 6808 5101 (Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr, Sa 10:00-15:00 Uhr).
Wo finde ich weitere Informationen zum Infektionsschutz und zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Bayern?
Weiterführende Informationen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Bayern finden Sie unter den folgenden Links:
- Coronavirus in Bayern – Informationen auf einen Blick
- Informationen zum Coronavirus in Bayern auf der Webseite des Bayerisches Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP)
- Allgemeinen Hygieneempfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP)
- Informationen zum Coronavirus auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI)
- Coronavirus – FAQs des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI)
Stand: akt. 28. Juni 2022